Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 5 O 362/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Mai 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.734,02 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2017.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Januar 2017 bis längstens Januar 2044 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.890,77 EUR monatlich im Voraus zu zahlen und dem Kläger für den Zeitraum ihrer Leistungspflicht Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von jeweils 99,00 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 140.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 eine Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde (BUZ). Hinsichtlich des Inhalts der BUZ wird auf Bl. 28 - 32 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins vom 15. Dezember 2005 wird auf Bl. 13 - 17 d. A. Bezug genommen.

Am 23. Februar 2013 erlitt der Kläger anlässlich seiner Tätigkeit als selbstständiger Forstwirt einen Unfall. Dabei kam es zu Frakturen im Bereich der Wirbelsäule und des Unterschenkels. Mit Schreiben vom 19. November 2013 bestätigte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen rückwirkend ab dem 1. März 2014 (Bl. 39 d. A.).

Mit Schreiben vom 23. September 2014 (Bl. 42 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die beim Kläger vorhandenen unfallbedingten Einschränkungen laut Auskunft der behandelnden Klinikärzte "in allen Teiltätigkeiten auf unter 50 % gesunken" seien. Deshalb stelle sie ihre Zahlungen zum 1. November 2014 ein.

Der Kläger hat gemeint, dass die Beklagte bereits mangels ordnungsgemäßer Einstellungsmitteilung zur fortlaufenden Leistung verpflichtet sei (Bl. 6 - 7 d. A.). Unabhängig hiervon bestehe die aufgrund des Unfalls eingetretene Berufsunfähigkeit des Klägers uneingeschränkt fort.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 49.160,02 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere 2.574,00 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ablauf der Versicherung am 1. Januar 2044 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.890,77 EUR monatlich zu zahlen und dem Kläger von diesem Zeitpunkt an Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge von jeweils 99,00 EUR zu gewähren,

4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Nebenforderung 2.611,93 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Einstellungsmitteilung sei wirksam. Darüber hinaus habe sich der Gesundheitszustand des Klägers so weit verbessert, dass er jedenfalls teilweise seiner Tätigkeit als Forstwirt nachgehen könne und dieser Tätigkeit seit dem 3. Juni 2014 auch tatsächlich wieder nachgehe (Bl. 65 d. A.).

Mit Urteil vom 4. Mai 2018 (Bl. 184 - 186 R d. A.) hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung lägen nicht vor. Weder die vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten noch ihr Vortrag im Rechtsstreit würden den Anforderungen an eine Einstellungsmitteilung genügen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Einstellungsmitteilung der Beklagten vom 23. September 2014 sei formal wirksam, jedenfalls aber mit der Klageerwiderung nachgeholt worden. Die Beklagte habe dort detailliert geschildert, inwieweit sich die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers gebessert hätten. Warum dies nicht ausreiche, sei nicht nachvollziehbar. Außerdem könne der Kläger nach durchgeführter Umorganisation die nunmehr von ihm ausgeübte Tätigkeit zu mehr als 50 % ausüben. Dass dies nicht auskömmlich sei, werde bestritten.

Die Beklagte beantrag...

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