Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckung einstweiliger Gewaltschutz-Anordnungen nach dem FamFG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vollstreckung einstweiliger (Gewaltschutz-) Anordnungen nach dem FamFG erfolgt ausschließlich nach §§ 86 ff. FamFG ggf. i.V.m. § 890 ZPO, in keinem Fall aber nach § 35 FamFG.

2. Die Androhung eines Zwangsgeldes oder von Zwangshaft nach § 35 FamFG stellt nicht die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. von Ordnungshaft dar und macht diese auch nicht entbehrlich.

 

Normenkette

FamFG § § 86 ff., § 35; ZPO § 890

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 09.04.2010; Aktenzeichen 617 F 6032/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 9.4.2010, mit dem ihr Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner zurückgewiesen wurde, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: Gebührenstufe bis 300 EUR

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner am 23.11.2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG u.a. auf Unterlassung der Verbindungsaufnahme auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beantragt, die vom AG am 24.11.2009 befristet bis zum 23.4.2010 erlassen wurde. In dem - dem Antragsgegner zugestellten - Beschluss heißt es entsprechend dem verwendeten Formulartext:

"Gemäß § 35 Abs. 2 FamFG wird darauf hingewiesen, dass das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung ggü. dem Verpflichteten Zwangsgeld bis 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht sofort Zwangshaft anordnen." Unter dem 30.12.2009 ist gegen den Antragsgegner bereits ein Zwangsgeld i.H.v. 150 EUR - ersatzweise Zwangshaft - festgesetzt worden.

Mit weiterem Beschluss vom 30.12.2009 hat das AG die einstweilige Anordnung auch auf entsprechende Handlungsvornahme durch Einschaltung Dritter erweitert und "dem Antragsgegner ... insoweit für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht".

Mit am 2.3.2010 eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragstellerin wegen eines Schreibens des Antragsgegners an sie, in dem dieser in Beantwortung der Kontaktaufnahme der Antragstellerin eine Abrechnung wechselseitiger finanzieller Forderungen vorgenommen hat, beantragt "wieder einmal ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen". Ein paralleler Antrag auf Verlängerung der einstweiligen Anordnung ist bestandskräftig abgewiesen worden.

Mit Beschluss vom 9.4.2010 hat das AG den Antrag auf (erneute) Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen; es hat dabei darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen des § 35 FamFG nicht vorlägen, da der Antragsgegner mit seinem inkriminierten persönlichen Schreiben an die Antragstellerin auf deren ausdrückliche wiederholte persönliche Kontaktaufnahme zum Thema der finanziellen Auseinandersetzung antwortete.

Dagegen richtet sich die am 22.4.2010 erhobene sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die ihr Ziel einer Zwangsgeldfestsetzung gegen den Antragsgegner weiterverfolgt.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben.

1. Dies beruht - soweit die Antragstellerin die Festsetzung eines (weiteren) Zwangsgeldes gegen den Antragsgegner erstrebt - bereits durchgreifend in formaler Hinsicht darauf, dass die einstweilige Anordnung, deren zukünftige Befolgung mit der Zwangsgeldfestsetzung allein befördert werden soll, bereits mit Ablauf ihrer bis zum 23.4.2010 begrenzten Geltungsdauer, deren Verlängerung auch bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist, einer zukünftigen Durchsetzung gar nicht mehr fähig ist.

Insofern bedarf es auch keiner weiteren Prüfung mehr, ob - was aus der Akte bislang allerdings nicht ersichtlich ist - überhaupt die Voraussetzungen für eine - wie vorliegend in Rede stehende - erneute Zwangsgeldfestsetzung vorlagen, ob also insb. die erste Zwangsgeldfestsetzung durch entsprechende Vollstreckung (oder zumindest dahingehende Versuche) weiter umgesetzt worden ist (vgl. insofern OLG Celle vom 25.2.2005 - 10 WF 58/05, FamRZ 2005, 1575 = MDR 2005, 768). Soweit dieses bereits festgesetzte Zwangsgeld tatsächlich noch nicht beigetrieben sein sollte, wird im Übrigen eine weitere Vollstreckung auch nicht mehr möglich sein.

2. Zudem kann aber ohnehin im vorliegenden Verfahren die Durchsetzung der ergangenen einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz nicht durch Maßnahmen nach § 35 FamFG erfolgen. Die Vollstreckung einstweiliger (Gewaltschutz-) Anordnungen nach dem FamFG erfolgt nach zutreffender, ganz einhelliger Auffassung in der Literatur nämlich - da es sich insofern um Endentscheidungen handelt - ausschließlich nach §§ 86 ff. FamFG ggf. i.V.m. § 890 ZPO (bzw. in Ehe- und...

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