Leitsatz (amtlich)

Mit der Niederschrift i.S.d. § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG ist deren Original gemeint. Das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden kann, um dem Verlust des Originals vorzubeugen, eine Ausfertigung der Niederschrift zurückbehalten.

 

Normenkette

FamFG § 344 Abs. 7 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Tostedt (Aktenzeichen 7 VI 456/09)

AG Lüneburg (Aktenzeichen 22 VI 791/09)

 

Tenor

Als zur Verwahrung des Originals der Niederschrift über die Erbausschlagung der L.B. vom 19.11.2009 vor dem AG Lüneburg örtlich zuständiges Gericht wird das AG Tostedt bestimmt.

 

Gründe

1. Dem hiesigen OLG obliegt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Sowohl das AG Tostedt als auch das AG Lüneburg haben sich für die in der Formel dieses Beschlusses bezeichnete Verwahrung rechtskräftig für zuständig erklärt. Das hiesige OLG ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der beiden streitenden Gerichte.

2. Die Vorschrift des § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG ist so zu verstehen, dass das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden, das dessen Erklärung beurkundet hat (hier Lüneburg), das Original der Niederschrift an das örtlich zuständige Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 343 Abs. 1 Halbs. 1 FamFG - hier Tostedt) zu übersenden hat. Sie unterscheidet nicht zwischen dem Original der Niederschrift und Ausfertigungen von dieser, und es gibt keine gesetzliche Regelung, der sich entnehmen ließe, dass nur eine Ausfertigung der Niederschrift über die Erklärung der Ausschlagung an das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers gelangen, das Original dieser Niederschrift indessen bei dem Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden bleiben soll. Die Bestimmung des § 45 Abs. 1 BeurkG betrifft nicht den vorliegenden Fall und ist auf ihn mangels Vergleichbarkeit des in ihr geregelten und des hier vorliegenden Falles auf diesen auch nicht entsprechend anzuwenden. Sie enthält eine Regelung für das Verhältnis zwischen Urkundsperson und Urkundsbeteiligten, während hier zwei Urkundspersonen darum streiten, wer von ihnen für die Verwahrung der Urkundsurschrift zuständig ist. - Der Zweck des § 45 Abs. 1 BeurkG, die Existenz der Urkunde zu sichern, hat keine Bedeutung ggü. der weiteren Urkundsperson, dem Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers, in dessen Akten alle Erklärungen, die für die weitere Bearbeitung der Nachlassangelegenheit, namentlich im Verfahren auf Erteilung des Erbscheins bedeutsam sind, im Original dokumentiert sein müssen. Die Ausfertigung, welche die Urschrift im Rechtsverkehr lediglich vertritt (§ 47 BeurkG), genügt hier nicht. Es geht nicht darum, mit der Urkunde einen Beweis zu führen, sondern anhand der Urkunde die Nachlasssache weiter zu bearbeiten. Der Verlustgefahr bei Übersendung der Urkunde zwischen den Gerichten kann das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden vorbeugen, indem es eine Ausfertigung der Niederschrift zurückbehält, wie das Gesetz auch in anderen Fällen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BeurkG) vorsieht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2313433

FamRZ 2010, 1468

FGPrax 2010, 192

ZAP 2010, 1156

ZEV 2010, 8

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