Entscheidungsstichwort (Thema)

Einverständliche Streitwertfestsetzung, Beschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Die Streitwertbeschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil die Prozessbevollmächtigten der Parteien der Festsetzung des Streitwerts im Rahmen der der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Anhörung zugestimmt haben. Dem Einverständnis der Prozessbevollmächtigten kommt weder die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts zu, noch entfällt dadurch die Beschwer (Anschluss an OLG Köln v. 18.11.1999 - 12 W 56/99, OLGReport Köln 2000, 119).

 

Normenkette

GKG § 25 Abs. 3 a.F., § 68 GKG n.F.

 

Verfahrensgang

LG Stade (Beschluss vom 12.01.2005; Aktenzeichen 2 O 136/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des LG vom 12.1.2005 geändert und der

Streitwert des Rechtsstreits wie folgt festgesetzt: bis zum 11.1.2005 auf 8.456 EUR, ab dem 12.1.2005 auf bis zu 4.000 EUR.

 

Gründe

I. Mit der Klage haben die Kläger nach Klageerweiterung zunächst die Zahlung von rund 8.456 EUR nebst Zinsen erstrebt. Unter Anrechnung zweier Zahlungen der Beklagten haben sie mit Schriftsatz vom 11.1.2005 den Antrag angekündigt, die Beklagten zu verurteilen, an sie die vorgenannten Beträge abzgl. am 29.4. und 15.4.2005 jeweils gezahlter 2.500 EUR zu zahlen. Im Termin am 12.1.2005 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beendet und in diesen Vergleich weitere Streitfragen und andere Verfahren einbezogen. Auf das Protokoll wird verwiesen (Bl. 121 ff.). Mit Beschl. v. 12.1.2005 hat das LG nach Anhörung und im Einvernehmen der Parteien den Streitwert für den Rechtsstreit auf 85.000 EUR und für den Vergleich auf 100.000 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten mit dem Ziel, den Streitwert für den Rechtsstreit auf 8.456,26 EUR festzusetzen. An die anderweitige Festsetzung des Streitwerts und ihre Angaben zur Höhe seien sie nicht gebunden. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und in den Gründen unter Hinweis auf die Rechtsprechung verschiedener OLG (OLG Köln v. 3.8.1999 - 13 W 52/99, OLGReport Köln 1999, 402; OLG Bamberg JurBüro 1975, 1463; OLG Hamburg MDR 1977, 407; OLG Hamm v. 5.11.1993 - 11 WF 440/93, FamRZ 1997, 691) ausgeführt, es halte die Beschwerde für unzulässig, weil es an der Beschwer der Beklagten fehle, die sich (durch ihren Anwalt) ausdrücklich mit der Festsetzung auf 85.000 EUR einverstanden erklärt hätten.

II. Die Beschwerde der Beklagten ist gem. § 25 Abs. 3 S. 1 GKG (a.F.), der auf das vorliegende Verfahren noch anzuwenden ist, zulässig und hat in der Sache Erfolg. Auch bei Anwendung der Neufassung des GKG (§ 68 GKG) ergäben sich im Übrigen keine anderen Rechtsfolgen.

1. Der Senat vermag der Entscheidung des LG und den dort zitierten Entscheidungen der OLG (OLG Köln v. 3.8.1999 - 13 W 52/99, OLGReport Köln 1999, 402; OLG Bamberg JurBüro 1975, 1463; OLG Hamburg MDR 1977, 407; OLG Hamm v. 5.11.1993 - 11 WF 440/93, FamRZ 1997, 691) nicht beizutreten. Er folgt vielmehr der in der Rechtsprechung zu der vorliegenden Streitfrage ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung des 12. Zivilsenats des OLG Köln vom 18.11.1999 (OLG Köln v. 18.11.1999 - 12 W 56/99, OLGReport Köln 2000, 119, zitiert nach juris) sowie der Auffassung von Schneider/Herget (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 4144, 4218). Die Streitwertbeschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil die Prozessbevollmächtigten der Parteien der Festsetzung des Streitwerts im Rahmen der der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Anhörung zugestimmt haben. Dem Einverständnis der Prozessbevollmächtigten kommt weder die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts zu noch entfällt dadurch die Beschwer. Dieser Auffassung sind auch: OLG Bremen, OLG München, OLG Nürnberg (OLG Bremen, Beschl. v. 16.6.1993 - 2 W 22/93, zitiert nach juris; OLG München JurBüro 1981, 892 ff.; OLG Nürnberg Rpfleger 1956, 269).

Der 12. Zivilsenat des OLG Köln hat seine Entscheidung u.a. wie folgt begründet:

"Teilweise wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, durch die Streitwertfestsetzung werde nicht beschwert, wer sich mit derselben zuvor einverstanden erklärt habe (OLG Hamburg MDR 1977, 407; OLG Bamberg JurBüro 1975, 1463; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 25 GKG Rz. 63). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt wie Rechtsmittel generell die Beschwer des Beschwerdeführers voraus (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rz. 5). Dabei ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich - jedenfalls auf Seiten eines Klägers - die formelle Beschwer maßgeblich, die voraussetzt, dass die angefochtene Entscheidung hinter dem beschiedenen Begehren zurückbleibt (Zöller/Gummer, Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., Vor § 511 Rz. 8). Selbst wenn man insoweit der umstrittenen Rechtsauffassung folgt, auch für den Beklagten sei bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Berufung grundsätzlich auf die formelle Beschwer abzustellen, wird hiervon jedenfalls eine Ausnahme für den Fall der Anfechtung eines Anerkenntnisurteils zugebill...

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