Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 17 O 410/98)

 

Tenor

Unter teilweiser Abänderung der Beschlüsse der 17. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Köln vom 19.05 und 10.09.1999 wird der Gegenstandswert des Vergleichs auf bis 35.000,00 DM festgesetzt; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte nach auftragsgemäßer, zumindest teilweiser Durchführung von Verklinkerungsarbeiten an deren Haus gemäß Rechnung vom 13.02.1998 über 22.437,83 DM nach Abzug einer Abschlagszahlung von 11.500,00 DM auf restliche Vergütung in der Höhe von 10.937,83 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich in erster Linie mit der Rechtsauffassung zur Wehr gesetzt, die Forderung sei nicht fällig, weil eine Abnahme nicht stattgefunden habe, jedenfalls stünde ihr die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu. Hierzu hat sie behauptet, die Klägerin habe ihre Arbeiten nicht fertig gestellt, und die erbrachten Leistungen seien teilweise mangelhaft; die Mängel seien so gravierend, dass eine Neuherstellung erforderlich sei. In der Replik hat die Klägerin die Mangelhaftigkeit ihrer Leistungen teilweise zugestanden und erklärt, die Rechnung betreffe nur Arbeiten, soweit sie tatsächlich erbracht seien.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.05.1999 haben die Parteien den Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleichs des Inhalts beendet:

  1. „Die Parteien sind sich einig, dass zwischen ihnen hinsichtlich der Klinkerarbeiten am Haus der Beklagten keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.”

Nach Anhörung und mit Zustimmung der Prozessbevollmächtigten der Parteien hat das Landgericht den Vergleichswert wie den Streitwert auf 10.937,00 DM festgesetzt.

Noch mit Schriftsatz vom 19.05.1999 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gebeten, den Streitwert hinsichtlich des Vergleichs wie folgt festzusetzen:

a)

Hinsichtlich der Klageforderung

10.937,83 DM

b)

Hinsichtlich des Neuherstellungsanspruchs (Auftragssumme)

22.434,83 DM

c)

Gewährleistungsansprüche gem. § 3 ZPO

4.000,00 DM

Insgesamt

37.372,66 DM

Mit Schriftsatz vom 19.07.1999 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Antrag vom 19.05.1999 wiederholt, wobei er sich auf einen Irrtum bei Erklärung der Zustimmung berufen hat.

Mit Beschluss vom 10.09.1999 hat die 17. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Köln – 17 O 410/98 – den Antrag auf anderweitige Streitwertfestsetzung für den am 19.05.1999 geschlossenen Vergleich zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit der Zustimmung habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zugleich unwiderruflich und unanfechtbar auf Rechtsmittel gegen die Festsetzung verzichtet; zu einer Änderung von Amts wegen bestehe kein Anlass.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21.10.1999, mit der er unter Hinweis auf Probleme bei der Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung der Beklagten im Wesentlichen geltend macht, der Abschluss des Vergleiches habe nur wegen der Einbeziehung der Gegenansprüche der Beklagten Sinn gemacht. Die Bewertung der Gegenansprüche sei aber irrtümlich übersehen worden. Er habe nicht auf einen Teil seiner Gebühren verzichten wollen.

Mit Beschluss vom 22.10.1999 hat das Landgericht Köln – Einzelrichter – der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG, 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der in § 25 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 GKG geregelten Sechs-Monatsfrist eingelegt. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert des in der Sitzung vom 19.05.1999 geschlossenen Vergleichs beläuft sich auf bis 35.000,00 DM.

Der Senat legt das Beschwerdevorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, das insoweit eine ausdrückliche Erklärung nicht enthält, dahin gehend aus, dass er gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts, und zwar beschränkt auf die Festsetzung des Gegenstandswerts des Vergleichs, ein Rechtsmittel aus eigenem Recht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO einlegen will. Denn er begehrt die Heraufsetzung des Vergleichswertes. Hieran hat die Beklagte persönlich kein Interesse, da sich die von ihr an ihren Prozessbevollmächtigten – nicht nur nach dem das Innenverhältnis prägenden Anwaltsvertrag, sondern auch nach dem Inhalt der im Vergleich getroffenen Kostenregelung – zu zahlende Vergütung gemäß § 9 Abs. 1 BRAGO nach dem gerichtlich festgesetzten Gegenstandswert bemisst und die Gebühr mit zunehmenden Wert nach Maßgabe des § 11 BRAGO steigt (vgl.: OLG Köln, Beschluss vom 22.03.1995 – 26 WF 32/95 –, JurBüro 1996, 84). Das Rechtsmittel erfasst in erster Linie den im Termin vom 19.05.1999 erlassenen Festsetzungsbeschluss und richtet sich gegen diesen in...

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