Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 28.06.2002; Aktenzeichen 5 T 21/02)

AG Soltau (Aktenzeichen 4 UR 1/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde und insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Lüneburg vom 28. Juni 2002 auch für das dort geführte Verfahren der sofortigen Beschwerde und für das vor dem Amtsgericht Soltau geführte Antragsverfahren beträgt bis zu 95.000 EUR.

 

Gründe

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

1. Zwar ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zulässig. Sie ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner fristgerecht, nämlich per Fax zum 22. Juli 2002 (Bl. 188 ff d. A.) eingelegt worden. Die Zulässigkeit des Rechtsweges nach Maßgabe der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes ist ebenfalls zu bejahen. Denn die entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts ist auch für die Beschwerdegerichte, mithin auch das Oberlandesgericht als Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde bindend (vgl. dazu auch Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 17 a GVG Rn. 24).

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf keiner Verletzung des Rechts i. S. von § 27 Abs. 1 FGG.

Der angefochtene Beschluss vom 1. Dezember 2001 ist nicht wegen fehlerhafter Stimmgewichtung rechtswidrig. Die Antragsgegnerin zu 1 war befugt, von ihrer durch die Anzahl der Standplätze begründeten Mehrheit Gebrauch zu machen. Die Eigentümer konnten in der Versammlung vom 26. Februar 2000 keine wirksame Änderung der Stimmengewichtung beschließen.

a) Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach § 11 Nr. 1 der Gemeinschaftsordnung nach der Standplatzzahl, was der gesetzlichen Regelung des § 745 Abs. 1 Satz 2 BGB entspricht. Diese Gewichtung ist Ausfluss des Eigentums und kann deshalb nicht durch Stimmenmehrheit entzogen werden. Eine Änderung bedarf stattdessen auch der Zustimmung der betroffenen Eigentümer. Auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss wird insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Die Umstellung auf das Kopfstimmenprinzip ist im Ergebnis eine Minderung des Stimmrechts der Eigentümer mehrerer Parzellen. Für vergleichbare Fälle im Gesellschaftsrecht ist nach dem GmbH-Gesetz anerkannt, dass eine Minderung des Stimmrechts nur mit Zustimmung des Betroffenen und nicht durch Mehrheitsbeschluss möglich ist, wenn kein ausdrücklicher Satzungsvorbehalt besteht, der gerade die Minderung des Stimmrechts durch Mehrheitsbeschluss erlaubt (vgl. Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 9. Aufl., § 47 Rn. 11, § 53 Rn. 158). Ein derartiger ausdrücklicher Vorbehalt zur Änderung der Stimmgewichtung ist in der Gemeinschaftsordnung nicht enthalten.

b) Eine Abänderungsbefugnis ergibt sich auch nicht aus § 12 der Gemeinschaftsordnung, wonach diese mit 2/3-Mehrheit geändert werden kann. Auch insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Landgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Des weiteren legt die Gemeinschaftsordnung selbst fest, dass sie mit 2/3-Mehrheit geändert werden kann, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht und einzelne Miteigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden. Eine unbillige Benachteiligung einzelner Eigentümer und insbesondere der Antragsgegnerin zu 1 läge hier bei Zulassung einer Mehrheitsentscheidung aber gerade vor. Einzelne Miteigentümer mit einer höheren Zahl von Standplätzen, was nicht nur die Antragsgegnerin zu 1 betreffen muss, hätten nur noch das Stimmrecht von Miteigentümern mit einem Standplatz, obwohl sie mehr Kapital investiert haben. Dadurch würden sie gegenüber dem früheren Rechtszustand unbillig benachteiligt.

Auch hat die einstimmige Änderung eines Antrags, über den die Eigentümer erst noch abzustimmen haben, entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Auswirkungen auf die für die eigentliche Beschlussfassung erforderlichen Mehrheitsverhältnisse. Wenn sie vortragen, dass sich damit auch die Antragsgegnerin zu 1 der Gemeinschaftsordnung unterworfen habe, ändert das nichts daran, dass nach dieser eine Mehrheitsentscheidung im vorliegenden Fall gerade nicht möglich war.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschluss vom 26. Februar 2000 nicht gemäß § 23 Abs. 4 WEG angefochten wurde.

Das WEG ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hinsichtlich des materiellen Rechts nicht anwendbar. Auf die Begründung des Landgerichts auch insoweit kann verwiesen werden.

Im Übrigen hätte der Beschluss vom 26. Februar 2000 selbst bei Geltung des WEG nicht gemäß § 23 Abs. 4 WEG angefochten werden müssen, weil diese Vorschrift nicht anwendbar wäre.

Denn die Änderung einer Gemeinschaftsordnung nach dem WEG bedarf der Zustimmung alle...

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