Nachgehend

OLG Celle (Beschluss vom 12.12.2002; Aktenzeichen 4 W 152/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts … vom 21.2.2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: bis EUR 6.000.–.

 

Tatbestand

I. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluß des Amtsgerichts … welches den Antrag auf Ungültigerklärung eines Beschlusses als unzulässig angesehen und den entsprechenden Antrag deshalb zurückgewiesen hat.

Antragsteller und Antragsgegner zu 1.–17. sind Miteigentümer eines Campingplatzes, die Antragsgegnerin zu 32. ist die Verwalterin der Gemeinschaft.

Die Antragsgegnerin zu 1. – die ehemalige Firma … und nunmehrige Firma … – war Eigentümerin mehrerer im Grundbuch von … eingetragener Grundstücke. Auf den Grundstücken wurde und wird ein Campingplatz betrieben. Die genannte Firma … … beabsichtigte, Miteigentumsanteile zu bilden und diese an Nutzer zu veräußern. Zum Zwecke der Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den zukünftigen Miteigentümern ließ sie unter dem 18.8.1997 eine Nutzungsregelung und eine Gemeinschaftsordnung beurkunden. In § 11 der Gemeinschaftsordnung wurde das Stimmrecht der Eigentümerversammlung geregelt. Danach sollte jedem Miteigentümer eine Stimme in der Eigentümerversammlung zustehen. Wenn einem Miteigentümer mehrere Standplätze zustehen, so sollte er auch über entsprechend viele Stimmen verfügen.

Diese Regelung brachte es mit sich, daß der Firma … als ursprünglicher Alleineigentümerin eine Vielzahl von Stimmen (über 650 gegenüber etwa 75 Einzelstimmen) zustand. Sie machte von ihrer nach der Gemeinschaftsordnung zustehenden Stimmenmehrheit zunächst keinen Gebrauch, sondern legte ihrer Stimme selbst lediglich das Gewicht eines einzigen Standplatzes bei.

In § 12 der Gemeinschaftsordnung ist weiter geregelt, daß die Gemeinschaftsordnung durch Beschluß mit 2/3-Mehrheit der Stimmen geändert werden darf.

Ferner wurden in der Gemeinschaftsordnung die Regelungen des WEG subsidiär für anwendbar erklärt.

In der 4. Eigentümerversammlung vom 26.2.2000 stimmten die Eigentümer unter dem TOP 5. über die Änderung der Gemeinschaftsordnung ab. Das Stimmrecht, wonach sich die Anzahl der Stimmen nach der Anzahl der Standplätze richtete, sollte für „ungültig” erklärt und durch ein Stimmrecht ersetzt werden, nach welchem auch dem Eigentümer mehrerer Standplätze nur eine Stimme zusteht. Für diesen Antrag gab es 60 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen.

Die Antragsgegnerin zu 1. ist der Auffassung, daß die Änderung der Gemeinschaftsordnung durch die Abstimmung am 26.2.2000 ungültig sei.

Am 1.12.2001 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der unter anderem die Antragsgegnerin zu 18. – aufgrund der sich aus der Anzahl der Stellplätzen ergebenden Stimmenmehrheit der Antragsgegnerin zu 1. – zur Verwalterin gewählt wurde.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Antrag der Antragsteller.

Sie sind der Auffassung, daß zumindest infolge der Abstimmung vom 26.2.2000 die danach folgenden Abstimmungen nur nach Kopfteilen und nicht nach Anzahl der Stellplätze erfolgen dürfen.

Das Amtsgericht … hat den Antrag der Antragsteller als unzulässig abgewiesen, weil sich der Antrag nicht gegen die Gemeinschaft, sondern gegen einzelne Miteigentümer richtet.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr ursprüngliches Begehren in der Beschwerdeinstanz weiter.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdekammer für Wohnungseigentumssachen zuständig, weil das Amtsgericht den Rechtsweg in Wohnungseigentumsangelegenheiten als eröffnet ansah und die Beschwerdekammer an diese Rechtsauffassung gemäß § 17 a Abs. 5 GVG gebunden ist.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis, allerdings nicht in der Begründung, folgt die Kammer der Auffassung des Amtsgerichtes.

1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes ist der Antrag zulässig.

a) Die Beteiligten sind in einer Bruchteilseigentümergemeinschaft verbunden, wovon die Gemeinschaftsordnung in ihrem § 2 richtig ausgeht. Andernfalls könnte die Antragsgegnerin zu 1. nicht allein ihre Miteigentumsanteile veräußern. Bei den Miteigentumsanteilen handelt es sich nicht um gesamthänderisch gebundenes Vermögen. Handelt es sich bei den Beteiligten um Bruchteilseigentümer, so besteht auf der Passivseite notwendige Streitgenossenschaft.

b) Offen bleiben kann dabei, was im Ergebnis zu verneinen sein dürfte, ob die Miteigentümer neben ihrer Stellung als Bruchteilseigentümer darüber hinaus auch eine BGB-Gesellschaft bilden, ob also wegen ihrer durch die Gemeinschaftsordnung begründete Verbundenheit eine Gemeinschaft besteht, deren Zweck über die bloße Innehabung von Eigentumsanteilen hinaus geht. Auch in diesem Fall bleiben die Beteiligten mit der Folge parteifähig, daß sie als Gesellschafter klagen und verklagt werden können. Denn aus der Bejahung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft folgt nicht, daß nur die Gese...

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