Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert der Räumungsklage des Vermieters und Eigentümers gegen den Untermieter

 

Leitsatz (amtlich)

Stützt der Vermieter seinen Herausgabeanspruch gegen den Untermieter zumindest auch auf sein Eigentum, ist für den Streitwert der Jahresnutzungswert auch dann maßgeblich, wenn die streitige Zeit weniger als ein Jahr beträgt.

 

Normenkette

GKG § 41

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Beschluss vom 15.08.2012; Aktenzeichen 2 O 173/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21.8.2012 wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Hildesheim vom 15.8.2012 aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes für den ersten Rechtszug wird auf bis zu 35.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 66 Abs. 4 und 5 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Der Streitwert ist auf bis zu 35.000 EUR festzusetzen, weil der für die Wertfestsetzung neben dem Zahlungsantrag über 6.426 EUR zu berücksichtigende Antrag auf Herausgabe des streitbefangenen Grundstücks entgegen der von dem LG geteilten Ansicht der Kläger mit dem Jahresmietwert (12 × 2.142 EUR = 25.704 EUR) zu berücksichtigen ist und nicht mit dem Gesamtbetrag der auf die Zeit vom Eingang der Klage bis zum Ende des Untermietverhältnisses der Parteien entfallenden Miete einschließlich Mehrwertsteuer (7 Monate × 2.142 EUR = 14.994 EUR). Danach beläuft sich der Gesamtstreitwert auf den von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten für zutreffend gehaltenen Betrag von 32.130 EUR.

Die Kläger als Eigentümer und Hauptvermieter haben ihren Herausgabeanspruch in erster Linie auf ihr Eigentum, also auf § 985 BGB und nur hilfsweise auf § 546 Abs. 2 BGB wegen des von der Beklagten behaupteten Untermietverhältnisses gestützt. Zwar hat das LG mit Recht angenommen, dass die Vorschrift des § 41 Abs. 2 GKG für die Wertfestsetzung zu beachten ist und nicht gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 6 ZPO der Verkehrswert des Grundstücks oder gar die in dem Beschluss der Einzelrichterin des 7. Zivilsenat vom 18.9.2012 (7 W 66/12) für die Beschwerdeentscheidung im Verfahren der einstweiligen Verfügung herangezogene Vorschrift des § 3 ZPO. § 41 GKG ist nämlich die speziellere Norm i.S.v. § 48 Abs. 1 GKG. Gegen eine Anwendung von § 6 ZPO sprechen Sinn und Zweck des § 41 GKG, der in bestimmten Fällen einen privilegierten Streitwert schaffen will. Diese Vorschrift soll alle Fälle erfassen, in denen für das Räumungs- und Herausgabeverlangen ein vorausgegangenes oder bestehendes Nutzungsverhältnis zur Debatte steht. Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 GKG stellt ausdrücklich darauf ab, dass wegen der Beendigung eines Mietverhältnisses Räumung verlangt wird. Das ist auch gegenüber einem Untermieter letztlich der Fall (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2012, 411). Die Kläger machen geltend, dass das Hauptmietverhältnis beendet und damit auch das davon abgeleitete Besitzrecht des Untermieters gegenüber dem Vermieter entfallen sei. Damit verbietet sich ein Rückgriff über § 48 Abs. 1 GKG auf die Vorschriften der ZPO (vgl. OLG Frankfurt AGS 2012, 416; OLG Düsseldorf NZM 2010, 600; OLG Nürnberg AGS 2012, 415).

Entgegen der Ansicht des LG kommt jedoch eine Begrenzung des Streitwerts für den Herausgabeanspruch auf das auf die streitige Zeit entfallenden Entgelt in analoger Anwendung von § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht in Betracht. Für eine Analogie fehlt es an der erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat zwar für die Streitwertberechnung bei Räumungsklagen in § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG angeordnet, dass der Jahresmietwert nur dann zugrunde zu legen ist, wenn sich nicht nach § 41 Abs. 1 GKG ein geringerer Streitwert ergibt. Das beinhaltet eine direkte Verweisung auf § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber jedoch in § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG eine Ausnahmeregelung für den Fall getroffen, dass die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt wird. Für diesen Fall ordnet die vorbenannte Bestimmung, auf die sich die auch Beschwerde bezieht, ausdrücklich an, dass der Wert der Nutzung eines Jahres maßgeblich ist.

Deshalb gilt immer der Jahreswert, wenn der Vermieter zugleich Eigentümer ist und das Herausgabeverlangen zumindest auch darauf stützt (vgl. Schneider a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; Senat - 2 U 97/12 - Beschluss vom 30.6.2012). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte bei einer Herausgabeklage des Eigentümers bereits dadurch privilegiert wird, dass nicht der Verkehrswert des herausverlangten Grundstücks, sondern nur der (durchweg erheblich niedrigere) Jahresnutzungswert zugrunde gelegt wird. Eine zusätzliche Begünstigung der sich auf ein Untermietverhältnis berufenden Beklagten durch die bloße Heranziehung des Mietwertes für eine streitige Zeit von weniger als einem Jahr wäre nicht gerechtfertigt und ist von dem Gesetzgeber in Kenntnis der Problematik gerade nicht vorgeseh...

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