Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG.

2. Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins, sondern auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins.

3. Stützt der Vermieter seinen Herausgabeanspruch gegen den Untermieter zumindest auch auf Eigentum, ist für den Streitwert der Jahresnutzungswert auch dann maßgeblich, wenn die streitige Zeit weniger als ein Jahr beträgt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 17.01.2013; Aktenzeichen 12 O 86/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5.2.2013 wird der Beschluss der Zivilkammer 12 des LG Berlin vom 17.1.2013 abgeändert und der Streitwert auf 30.170,76 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten wie Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem Grundstück A.B., ...B., 5. OG (vom Fahrstuhlausgang aus gesehen) links gelegenen ca. 503 qm großen Gewerberäume zu räumen und an ihn herauszugeben sowie die auf dem Grundstück A.B., ...B.in der Tiefgarage gelegenen Kraftfahrzeugabstellplätze Nr. 8, 16 und 20 zu räumen und an ihn herauszugeben. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das LG mit Beschluss vom 17.1.2013 den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt und den Streitwert in Abänderung der mit Beschluss vom 9.2.2012 erfolgten vorläufigen Festsetzung den Streitwert auf 8.295,99 EUR festgesetzt. Es hat dabei ein Nutzungsentgelt für drei Monate inklusive der ortsüblichen Nebenkosten aber ohne Mehrwertsteuer zugrunde gelegt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Beschwerde. Er meint, der Streitwert sei auf insgesamt 39.488,88 EUR festzusetzen. Zur Begründung trägt er vor, die Mehrwertsteuer sei bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen und es sei der Jahreswert der ortsüblichen Miete zugrunde zu legen. II.

Die Beschwerde ist zulässig. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht gem. § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden.

Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Streitwert der auf §§ 546 Abs. 2, 985 BGB gestützten Räumungs- und Herausgabeklage gegen den Untermieter richtet sich nach § 41 Abs. 2 GKG (OLG Frankfurt, ZMR 2012, 204; Schneider, NJW-Spezial 2012, 411). Danach ist das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgeblich. Abzustellen ist dabei grundsätzlich nicht auf den vom Untermieter an den Untervermieter zu zahlenden Untermietzins, sondern auf den vom Mieter an den Vermieter zu zahlenden Hauptmietzins (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 16, Stichwort Mietstreitigkeiten; OLG Düsseldorf, MDR 1988, 126; KG, Beschluss vom 17.9.2009 - 8 U 71/09; KG, Beschl. v. 26.11.2012 - 8 W 77/12). In den Hauptmietverträgen vom 25.5.2010 und 3.7.2010 war insgesamt eine Nettokaltmiete zzgl. MwSt i.H.v. (2007,80 EUR + 381,48 EUR + 124,95 EUR =) 2.514,23 EUR vereinbart. Auf diesen Betrag ist bei der Festsetzung des Streitwertes abzustellen. Nicht maßgeblich ist der im Vergleich vom 19.9.2011 als Nutzungsentgelt vereinbarten Nettobetrag zzgl. MwSt i.H.v. (1.505,85 EUR + 286,11 EUR + 124,05 EUR =) 1.916,91 EUR, da es sich dabei nur um ein Nutzungsentgelt und nicht um die Miete handelt.

Bei der Festsetzung des Streitwertes unberücksichtigt bleiben die im Mietvertrag vereinbarten Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungsbeträge. Nebenkosten sind nur hinzuzurechnen, soweit diese in einer Pauschalvereinbarung enthalten sind und keiner gesonderten Abrechnung unterliegen (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 41 Rz. 21; OLG Düsseldorf, ZMR 2006, 516). Zu berücksichtigen ist entgegen der Auffassung des LG die Mehrwertsteuer (Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., § 41 GKG, Rz. 20; KG KGReport Berlin 1999, 310).

Für die Bemessung des Streitwertes unerheblich ist der unsubstantiierte Einwand der Beklagten es werde nur ein Teil der an den Hauptmieter vermieteten Fläche genutzt, zumal der Kläger die Herausgabe der gesamten Fläche geltend gemacht hat.

Dem LG kann nicht gefolgt werden, soweit es in der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass bei der Streitwertfesetzung aufgrund der Befristung des Nutzungsverhältnisses allenfalls ein Nutzungsentgelt von 3 Monaten zugrunde zu legen sei. Stützt der Vermieter seinen Herausgabeanspruch gegen den Untermieter zumindest auch auf Eigentum, ist für den Streitwert der Jahresnutzungswert auch dann maßgeblich, wenn die streitige Zeit weniger als ein Jahr beträgt (OLG Celle, Info M 2012, 447).

Gemäß § 69 Abs. 3 GKG ist das Verfahren kosten- und gebührenfrei.

Die Zulass...

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