Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO neben Hebegebühr nach § 149 KostO

 

Verfahrensgang

LG Stade (Beschluss vom 12.03.2004; Aktenzeichen 9 T 268/03)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 207,58 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Durch UR-Nr. 354/2000 beurkundete der Beschwerdeführer am 5.10.2000 das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über die der Beteiligten zu 2) gehörende und im Wohnungsgrundbuch von B. Nr. 12354 eingetragene Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 313.000 DM. In Abteilung III des Grundbuchs waren Grundschulden zugunsten der D. Bank AG S. über 207.000 DM und der Kreissparkasse H. über 100.000 DM eingetragen. Die Beteiligte zu 2) schuldete gem. § 4 des Vertrages die Lastenfreiheit des Grundstücks. In § 2 der Urkunde wurde der Notar von den Vertragsparteien angewiesen, von dem auf ein Notaranderkonto einzuzahlenden Kaufpreis bei Vorlage der Umschreibungsvoraussetzungen die noch valutierenden Grundschulden abzulösen.

Am 9.10.2000 stellte der Notar der Käuferin der Wohnung u.a. eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO i.H.v. 5/10 nach einem Kaufpreis von 313.000 DM in Rechnung.

Mit Schreiben vom 8.1.2001 forderte der Notar die D. Bank AG und die Sparkasse H.-B. auf, ihm Löschungsunterlagen für die Grundschulden zu treuen Händen zu übersenden mit der Maßgabe, darüber nur nach Sicherstellung des Zahlungsbetrages zu verfügen. Am selben Tag erstellte der Notar die streitige Kostennote, mit der er der Beteiligten zu 2) jeweils eine 5/10-Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die beiden Grundschulden in Rechnung stellte, insgesamt 406 DM.

Am 31.1.2001 übermittelte die D. Bank AG dem Notar für die zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld u.a. die Löschungsbewilligung mit dem Treuhandauftrag, über diese Unterlagen nur zu verfügen, wenn die Zahlung des Ablösebetrages bis zum 31.3.2001 gesichert ist. Der Notar nahm diesen Auftrag mit Schreiben vom 12.2.2001 an. Einen entsprechenden Treuhandauftrag verbunden mit der Löschungsbewilligung übersandte die Sparkasse H.-B. dem Notar am 7.3.2001, der den Auftrag am 8.3.2001 annahm.

Durch Schreiben vom 22.3.2001 wies der Notar die das Notaranderkonto führende Bank an, die Ablösebeträge an die treugebenden Banken auszuzahlen. Ferner stellte er Eintragungsantrag beim Grundbuchamt. Am 26.3.2001 berechnete der Notar der Beteiligten zu 2) für die Auszahlung zur Ablösung der valutierenden Grundschulden eine Hebegebühr nach § 149 KostO nach dem Wert der Ablösebeträge von 99.393,20 DM und 210.197,89 DM sowie der Käuferin eine Hebegebühr nach dem verbleibenden Differenzbetrag von 3.408,91 DM.

Aufgrund einer beim Notar erfolgten Prüfung beanstandete der Beteiligte zu 3) die Rechnung vom 8.1.2001 und vertrat die Ansicht, die Tätigkeit des Notars im Zusammenhang mit der Lastenfreistellung des Kaufobjektes werde durch die Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO abgegolten. Da der Notar sich dieser Auffassung nicht anschloss, erteilte der Beteiligte zu 3) ihm mit Schreiben vom 14.11.2003 die Weisung, eine Entscheidung des LG herbeizuführen.

Mit Beschluss vom 12.3.2004 hat das LG die Kostenrechnung des Notars vom 8.1.2001 betreffend die Urkunden mit den Nrn. 354/00 und 1/01 über brutto 406 DM für zwei Betreuungsgebühren nach §§ 32, 147 Abs. 2 KostO aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Einholung der Löschungsbewilligung und ihre treuhänderische Verwahrung bis zur Sicherstellung der Ablösung Teil der Vollzugstätigkeit des Notars sei und daher durch die Vollzugsgebühr nach § 146 KostO abgegolten werde. Jedenfalls komme hier aber eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht in Betracht, weil diese durch die ebenfalls angefallene Hebegebühr nach § 149 KostO abgegolten werde.

Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene weitere Beschwerde des Notars. Er meint, die Einholung der Löschungsunterlagen werde nicht durch die Vollzugsgebühr nach § 146 KostO erfasst, da es sich hier um keine Tätigkeit handele, die unmittelbar mit dem Vollzug des beurkundeten Rechtsgeschäfts zusammenhänge. Es handele sich um eine eigenständige Betreuungstätigkeit nach § 147 Abs. 2 KostO. Diese werde auch nicht durch die Hebegebühr nach § 149 KostO erfasst, da die Hinterlegung des Kaufpreises und die Beachtung der von den verschiedenen Beteiligten erteilten Treuhandauflagen aufgrund unterschiedlicher Aufträge erfolge und deshalb auch verschiedene Gebührentatbestände auslösen könne.

Der Notar beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie den Vorgang gem. § 156 Abs. 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 3 FGG dem BGH vorzulegen.

2. Die weitere Beschwerde ist infolge Zulassung durch das LG statthaft (§ 156 Abs. 2 S. 2 KostO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 KostO). Sie ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung auf keiner Gesetzesverletzung beruht (§ 156 Abs. 2 ...

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