Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung der Weisungsbeschwerde gem. § 156 Abs. 6 KostO

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 27.07.2004; Aktenzeichen 16 T 31/03)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 111,36 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Durch UR-Nr. ... beurkundete der Beschwerdeführer am 5.8.1997 einen Grundstückskaufvertrag über den in den Grundbüchern des AG L. Bl. ..., ... und ... eingetragenen Grundbesitz der Gemarkung L. Flur ... . Die Kostenschuldner erwarben diesen Grundbesitz zum Preis von 660.000 DM. In Ziff. 3 des Vertrages ist bestimmt, dass der Kaufpreis bis zum 15.9.1997 auf ein vom Notar einzurichtendes Notaranderkonto zur Zahlung fällig ist. Ferner wird der Notar angewiesen, über diesen Betrag nur zu verfügen, wenn er festgestellt hat, dass der Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers an rangbereiter Stelle nichts entgegensteht, der Vorkaufsrechtsverzicht der Gemeinde vorliegt, die Löschungsbewilligung nebst Treuhandauftrag dem Notar zur Verfügung gestellt ist, der von der Käuferin zu zahlende Kaufpreis zur vollständigen Ablösung des Grundpfandrechtes ausreicht und auch im Übrigen die vertragsgerechten Eigentumsumschreibungen sichergestellt sind. Ziff. 7 des Vertrages sieht ferner vor, dass die Kaufvertragsparteien den Notar anweisen, den Eigentumsumschreibungsantrag nicht zu stellen, bevor der volle Kaufpreis auf dem Notaranderkonto eingegangen ist und auch im Übrigen die Voraussetzungen zur vertragsgerechten Eigentumsumschreibung vorliegen.

Mit Kostenrechnung vom 6.8.1997 stellte der Notar den Kostenschuldnern neben der Gebühr für die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO in Rechnung. Durch weitere Kostenrechnung vom 21.1.1998 rechnete der Notar ferner eine Hebegebühr nach § 149 KostO ab.

Im Rahmen einer Notarprüfung rügte der Präsident des LG, dass der Notar für die Prüfung der Umschreibungsreife nicht zusätzlich eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO angesetzt habe. Da der Notar sich dieser Auffassung nicht anschloss und die Abrechnung einer weiteren Gebühr verweigerte, wies ihn der Präsident des LG an, eine Entscheidung des LG herbeizuführen. In diesem Verfahren hat der Notar die Ansicht vertreten, eine weitere Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO neben der Gebühr nach § 149 KostO sei nicht angefallen, während der Präsident des LG die gegenteilige Auffassung verfolgt hat.

Mit Beschluss vom 27.7.2004 hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO trete wegen ihres Hilfscharakters hinter die Hebegebühr nach § 149 KostO zurück. Deren Abgeltungsbereich umfasse auch die dem Notar übertragene Prüfung der vollständigen Kaufpreiszahlung vor Stellung des Eigentumsumschreibungsantrages. Den Eingang des Kaufpreises habe der Notar bereits im Rahmen seines Verwahrungsgeschäftes zu überwachen, da er ihn nur dann an den Verkäufer auszahlen dürfe. Eine Gebühr für ein und dieselbe Tätigkeit könne aber nicht zweimal entstehen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Tätigkeit des Notars im Rahmen des Verwahrungsgeschäftes dem Interesse des Käufers an der Sicherstellung seines Eigentumsübertragungsanspruchs diene, während die Prüfung der Umschreibungsreife dem Interesse des Verkäufers an vollständiger Kaufpreiszahlung vor Eigentumsumschreibung diene.

In einem Schreiben des Landgerichtspräsidenten vom 19.8.2004 heißt es sodann:

"Die aufgrund der Weisungsbeschwerde ergangene Entscheidung des LG Hannover ... halte ich - in Übereinstimmung mit Ihrer Auffassung - für zutreffend.

Da die zugrunde liegende Sachfrage in Literatur und Rechtsprechung jedoch uneinheitlich behandelt und überdies der in der Praxis der hiesigen Dienstaufsicht bei Notaren seit Jahren vertretenen Ansicht entgegensteht, bin ich gehalten, wegen der Bedeutung der Angelegenheit für künftige Notarprüfungen und dem Interesse einer einheitlichen Handhabung im hiesigen OLG-Bezirk eine Entscheidung des OLG Celle herbeizuführen.

Aus diesem Grunde weise ich Sie gem. § 156 Abs. 6 KostO an, gegen die Entscheidung des LG Hannover vom 22.7.2004 (LG Hannover v. 22.7.2004 - 16 T 31/03) die weitere Beschwerde einzulegen."

Der Notar hat sodann gegen den ihm am 6.8.2004 zugestellten Beschluss des LG Hannover mit beim OLG am 25.8.2004 eingegangenem Schriftsatz weisungsgemäß weitere Beschwerde eingelegt.

2. a) Die weitere Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar infolge Zulassung durch das LG statthaft (§ 156 Abs. 2 S. 2 KostO). Auch wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 KostO). Insbesondere war der Notar im Rahmen der hier vorliegenden Weisungsbeschwerde nicht verpflichtet, die weitere Beschwerde zu begründen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 27.10.1960 - 8 Wx 15/60, DNotZ 1961, 87; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 156 KostO Rz. 75; Korintenberg, KostO, 14. Aufl., § 156...

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