Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Bezahlung einer notariellen Kostenrechnung

 

Normenkette

KostO § 156

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 20.06.2003; Aktenzeichen 9 T 2/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschwerdewert 21.057,41 Euro (= 41.184,72 DM) beträgt.

 

Gründe

Die gem. § 156 Abs. 2 KostO zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.

Rechtsfehlerfrei ist das LG davon ausgegangen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 16.1.2003 gegen die Kostenrechnung des Beteiligten zu 1) vom 3.1.1996 zu den UR-Nr. X, Y, Z und W unzulässig ist, weil der ursprüngliche Kostenschuldner und Beschwerdeführer K. die Rechnungen am 19.1.1996 vorbehaltlos und freiwillig bezahlt hat.

Grundsätzlich ist die Beschwerde gegen die Kostenberechnung des Notars gem. § 156 Abs. 1 KostO unbefristet möglich. Allerdings bestimmt § 156 Abs. 3 KostO, dass neue Beschwerden nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt wird, nicht mehr erhoben werden können. Dieser Fall liegt hier zwar unmittelbar nicht vor, weil der Beteiligte zu 1) dem Kostenschuldner lediglich einfache Kostenrechnungen ohne vollstreckbare Ausfertigung übersandt hat. Nach der Rspr. des Senats setzt die freiwillige Zahlung einer Kostenschuld indessen die Frist des § 156 Abs. 3 KostO ebenso in Lauf wie die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung (Beschl. v. 13.4.1972 – 8 Wx 13/72, Nds. Rpfleger 1972, 219; Beschl. v. 12.1.1961 – 8 Wx 30/60; DNotZ 1961, 216; ebenso: OLG Braunschweig MDR 1976, 411; OLG Frankfurt/M., Rpfleger 1966, 342).

An dieser Rspr. hält der Senat trotz der hieran geübten Kritik (vgl. BayObLG v. 31.7.1986 – BReg. 3Z 52/86, DNotZ 1987, 175; SchlHOLG JurBüro 1983, 1694; OLG Hamm NJW 1980, 237 [239]; KG JurBüro 1980, 260; LG Frankfurt/M. JurBüro 1976, 224; Korintenberg, KostO, 15. Aufl., § 156 Rz. 16; Hartmann/Albers, Kostengesetze, 32. Aufl., § 156 KostO Rz. 19; Rohs/Wedewer, KostO, 2. Aufl., § 156 Rz. 14 a) auch weiterhin fest. Sinn und Zweck der Ausschlussfrist des § 156 Abs. 3 KostO ist es, eine alsbaldige Berschwerdeeinlegung sicherzustellen und damit hinsichtlich der Kostenberechnung zwischen Notar und Kostenschuldner klare und endgültige Verhältnisse zu schaffen. Kommt die Ausschlussfrist aber bereits nach dem Wortlaut des § 156 Abs. 3 KostO in den Fällen zum Tragen, in denen der Kostenschuldner keine Zahlung leistet, sei es wegen Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit, sei es, weil er meint, begründete Einwendungen gegen die Kostenrechnung des Notars erheben zu können, so muss dies erst recht gelten, wenn der Kostenschuldner einer fristauslösenden Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung zuvorkommt und vorbehaltlos sowie freiwillig eine Zahlung vornimmt. Anderenfalls würde man es einem Notar, der sich vor unbefristeten Einwendungen seiner Schuldner schützen will, ansinnen, sofort und ausnahmslos vollstreckbare Ausfertigungen der Kostenberechnungen zuzustellen.

Ein sachlicher Grund dafür, warum ein Kostenschuldner, der sowohl freiwillig zahlt als auch binnen Jahresfrist keine Einwendungen gegen die Kostenberechnung erhebt, besser gestellt sein soll als ein Kostenschuldner, der durch seine Zahlungsverweigerung zunächst den Eindruck vermittelt, die Kostenschuld – aus welchen Gründen auch immer – nicht anerkennen zu wollen, dann aber ebenfalls innerhalb der Jahresfrist keine Beschwerde erhebt, besteht nicht.

Angesichts dieser Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist eine entsprechende Anwendung des § 156 Abs. 3 KostO gerechtfertigt, der auch nicht der an sich zutreffende Umstand entgegensteht, dass es sich bei § 156 Abs. 3 KostO um eine Ausnahmevorschrift handelt. Auch bei einer Ausnahmevorschrift kann indessen eine entsprechende Anwendung in Betracht kommen, wenn sachliche Gründe – wie hier – dies rechtfertigen. Der Kostenschuldner wird hierdurch auch nicht in unzumutbarer Weise in seinen Rechten beschnitten. Zum einen bleiben ihm gem. § 156 Abs. 3 S. 2 KostO Einwendungen erhalten, welche auf Gründen beruhen, die erst nach der Übersendung der Rechnung und der freiwilligen Zahlung entstanden sind. Zum anderen bleibt es einem Kostenschuldner, der die Rechnung eines Notars erhält, unbenommen, diese vor einer Zahlung zunächst auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen und sich bei fehlender eigener Sachkunde ggf. beraten zu lassen. Hat er hier Zweifel an der Berechtigung der Kostenberechnung, so kann er deren Zahlung zunächst verweigern oder bei der Zahlung zumindest einen entsprechenden Vorbehalt anbringen. Selbst bei freiwilliger Zahlung hat er sodann immer noch ein Jahr Zeit, sich über die Berechtigung der Forderung Gedanken zu machen und dann ggf. Beschwerde einzulegen. Ein schutzwürdiges Interesse dafür, trotz vorbehaltloser und freiwilliger Zahlung auch dann noch Beschwerde gegen eine Kostenrechnung einzulegen, wenn die möglichen Einwe...

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