Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine rechtliche Grundlage für Beschränkung der Beiordnung eines Anwalts am Ort des Prozessgerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Liegt der Kanzleisitz eines Anwalts im Gerichtsbezirk des mit dem Verfahren befassten Gerichts, besteht kein Grund, die Beiordnung des Anwalts von besonderen Bedingungen abhängig zu machen. Insbesondere besteht keine rechtliche Grundlage dafür, die Beiordnung auf die kostenrechtliche Bedingung eines Anwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts zu beschränken.

 

Normenkette

ZPO § 121 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 17.09.2007; Aktenzeichen 607 F 4374/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 17.9.2007 dahin geändert, dass die Beiordnung des Rechtsanwalts L. ohne Einschränkung erfolgt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, die erfolgte Beiordnung des Rechtsanwalts der Antragstellerin auf die "kostenrechtlichen Bedingungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts" zu beschränken. Liegen - wie hier bei der Antragstellerin vom AG angenommen - die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor und ist - wie hier im Scheidungsverfahren - eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, so ist der bedürftigen Partei ein zur Vertretung bereiter Anwalt ihrer Wahl beizuordnen (§ 121 Abs. 1 ZPO). Eine Einschränkung gilt nach § 121 Abs. 3 ZPO (in dessen seit dem 1.6.2007 geltender Fassung des Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.3.2007, BGBl. I, 358) nur für den Fall, dass die Partei die Beiordnung eines nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts zugelassenen Anwalts wünscht; dieser kann (grundsätzlich) nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Da Rechtsanwalt L. seinen Kanzleisitz in der Stadt L. hat, die in dem Gerichtsbezirk des mit dem Verfahren befassten AG Hannover liegt, besteht kein Grund, seine Beiordnung von besonderen Bedingungen abhängig zu machen. Dem gemäß war der angefochtene Beschluss antragsgemäß zu ändern.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1997043

JurBüro 2008, 261

AG/KOMPAKT 2011, 67

OLGR-Nord 2008, 549

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