Normenkette

BGB § 2346

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 6 T 85/03)

AG Sulingen (Aktenzeichen 2 VI 109/02)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 53.333,33 Euro.

Der Beschwerdewert im Beschluss des LG wird in je 53.333,33 Euro geändert.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 27 Abs. 1 S. 1, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG), in der Sache jedoch unbegründet.

1. Allerdings kann die weitere Beschwerde nicht mehr mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses des LG vom 26.5.2003 sowie der Aufrechterhaltung des den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) – 3) zurückweisenden Beschlusses des AG Sulingen vom 14.3.2003 sowie des der Beteiligten zu 4) erteilten Erbscheins, der sie als Erbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 1)–3) als Erbinnen zu je 1/6 ausweist, weiter verfolgt werden. Nach dem Erlass der Beschwerdeentscheidung des LG hat das AG nämlich am 13.6.2003 einen Erbschein erteilt, der die Beteiligten zu 1) – 3) antragsgemäß als Erbinnen zu je 1/3 des Erblassers P.K. ausweist. Entsprechend hat es im Verfahren VI 101/02 den der Beteiligten zu 4) erteilten Erbschein mit Beschluss vom 13.6.2003 als unrichtig eingezogen.

Mit der antragsgemäßen Erteilung des Erbscheins an die Beteiligten zu 1) – 3) ist das auf Aufhebung des Beschlusses des LG gerichtete Erbscheinsverfahren gegenstandslos geworden und damit die weitere Beschwerde unzulässig. Allerdings ist es in derartigen Fällen zulässig und zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen auch sachgerecht, den im Verfahren der weiteren Beschwerde gestellten Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des LG und Aufrechterhaltung des Beschlusses des AG in einen Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins umzudeuten (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 13.12.2002 – 6 W 143/02, FamRZ 2003, 787 [788] = Nds. Rpfl. 2003, 171 [172] für den Fall einer weiteren Beschwerde gegen einen Vorbescheid, wenn während des Beschwerdeverfahrens der Erbschein entsprechend dem Vorbescheid erteilt wird). Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind Anträge der Beteiligten grundsätzlich so auszulegen, dass sie dem verfolgten Rechtsschutzziel entsprechen. Ging das Begehren der Beteiligten zu 4) bereits auf Zurückweisung des von den Beteiligten zu 1)–3) gestellten Erbscheinsantrags, so hat sie erst recht ein Interesse daran, dass ein gleichwohl erteilter Erbschein wieder eingezogen wird.

2. Das LG ist ohne Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. § 546 ZPO) davon ausgegangen, dass die Beteiligten zu 1)–3) gem. § 1924 Abs. 1, 3 und 4 BGB Erbinnen zu je 1/3 des Erblassers P.K. geworden sind. Die Beteiligte zu 4) ist demgegenüber von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, da sie durch den notariellen Vertrag vom 10.1.1985 auf ihr Erbrecht verzichtet hat (§ 2346 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs. BGB).

a) Ohne Erfolg rügt die Beteiligte zu 4) demgegenüber, sie habe nur auf ihr Pflichtteils-, nicht dagegen auf ihr Erbrecht verzichtet. Zu Recht hat demgegenüber das LG darauf hingewiesen, dass der Vertrag vom 10.1.1985 nach seinem unmissverständlichen Wortlaut einen Erbverzicht enthält. So ist er bereits ausdrücklich als „Erbverzichtsvertrag” bezeichnet. Ferner heißt es in Nr. 1 des Vertrages, dass die Eheleute A.K. und P.K. sich verpflichten, der Beteiligten zu 4) „zur endgültigen Abfindung ihrer Nachlassansprüche” einen Betrag von 20.000 DM zu zahlen. Weiter ist in Nr. 2 des Vertrages bestimmt, dass die Beteiligte zu 4) sich mit der Zahlung der 20.000 DM „für insgesamt abgefunden” erklärt sowie „gleichzeitig und ausdrücklich auf ihre künftigen Erbteils- und Pflichtteilsansprüche ggü. ihren beiden Eltern” verzichtet.

Schließlich ist im Vertrag ausdrücklich festgehalten, dass der Notar die Beteiligte zu 4) darauf hingewiesen hat, dass sie mit diesem Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge nach ihren Eltern ausgeschlossen ist. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages die Beteiligte zu 4) nur auf ihren Pflichtteil, nicht dagegen auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet hat, sind demgegenüber nicht ersichtlich.

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das LG ferner darauf abgestellt, dass auch die Eheleute K. in ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 8.5.1985 von einem derartigen Erbverzicht ausgegangen sind, wie es dort tatsächlich heißt, die Beteiligte zu 4) habe in dem Vertrag vom 10.1.1985 auf ihre Erb- und Pflichtteilsrechte verzichtet und sei abgefunden. Entsprechend haben die Eheleute in § 2 des Testamentes bestimmt, dass ihre Tochter T., die am 24.1.1997 verstorbene Mutter der Beteiligten zu 1)–3), nur den Pflichtteil bekommen und insoweit die Erben mit einem Vermächtnis von 20.000 DM zugunsten der Tochter T. belastet werden sollen. Dieses Vermächtnis sollte dem Betrag entsprechen, den auch die Beteiligte zu 4) bereits abfindungshalber erhalten hatte. Entsprechend hatten der Erblasser und seine Ehefrau auch am 6.2.1989 einen Erbverzichtsvertrag mit ihrer Tochter T. geschlossen, der allerd...

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