Leitsatz (amtlich)

Die einer Notarfachangestellten eingeräumte Vollmacht, für die Vertragsparteien "alle Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich und/oder sinnvoll sind, insbesondere auch Grundbucheintragungen und Löschungen sowie Vertragsänderungen zu bewilligen und zu beantragen", umfasst nicht die Befugnis, die Löschung einer eingetragenen Belastung zu beantragen, wenn sich hierfür in der ursprünglichen Vertragsurkunde kein Wille der Urkundsparteien feststellen lässt.

 

Normenkette

GBO § 29

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 13.10.2009; Aktenzeichen 4 T 128/09)

AG Soltau (Aktenzeichen ST-249-58)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Eigentümerin vom 23.10.2009 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 13.10.2009 wird zurückgewiesen.

Die Eigentümerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Der Wert für das Verfahren über die weitere Beschwerde wird auf 15.000 EUR festgesetzt (wie Vorinstanz).

 

Gründe

Die weitere Beschwerde der Eigentümerin ist unbegründet.

I. Die Eigentümerin wendet sich mit der weiteren Beschwerde dagegen, dass das LG die Auffassung des Grundbuchamtes, das sich weigert, einen Löschungsantrag der Eigentümerin wegen fehlender Vollmacht der den Antrag einreichenden Notarfachangestellten zu vollziehen, bestätigt hat. Die Ansicht des Grundbuchamtes ist zutreffend.

1. Die Eigentümerin ließ am 4.5.2009 einen Hofübergabe- und Altenteilsvertrag nebst Auflassung im Wege vorweggenommener Erbfolge von dem Notar Dr. R. beurkunden. Gegenstand war u.a. die Übertragung des Grundbesitzes durch die Eigentümerin auf die weiteren Beteiligten. Hinsichtlich der im notariellen Vertrag unter § 3 aufgeführten, im Grundbuch eingetragenen Rechte heißt es dort wörtlich: "Die in Abt. II und III des Grundbuches von S./L. Blatt ... eingetragenen Rechte werden von dem Übernehmer übernommen, ebenso die den Rechten zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen. Die Belastungen sind den Erschienenen von dem amtierenden Notar erläutert worden. Die Erschienenen beantragen die Löschung der Rechte in Abt. III Nr. 1 und 3." Gemäß § 11 des Vertrages wurde u.a. die Notarfachangestellte S.G. bevollmächtigt, für die Vertragsparteien "alle Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen, die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich und/oder sinnvoll sind, insbesondere auch Grundbucheintragungen und Löschungen sowie Vertragsänderungen zu bewilligen und zu beantragen". Mit Schreiben vom 24.8.2009 übersandte der beurkundende Notar den Antrag der Notarfachangestellten S.G. vom 24.8.2009 ggü. dem Grundbuchamt Soltau auf Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 4. Mit Zwischenverfügung vom 26.8.2009 beanstandete das AG den Antrag auf Löschung der Grundschuld wegen des fehlenden Löschungsantrags der Eigentümerin. Das AG wies zur Begründung darauf hin, dass die der Notarfachangestellten erteilte Vollmacht die beantragte Löschung der Grundschuld nicht erfasse. Daraufhin überreichte der Notar mit Schreiben vom 27.8.2009 eine Ausfertigung der Änderungsurkunde vom 27.8.2009, mit der die Notarfachangestellte G. unter Bezugnahme auf die mit Vertrag vom 4.5.2009 erteilte Vollmacht den letzten Absatz des § 3 des Vertrags vom 4.5.2009 dahingehend änderte, dass nur die in Abt. II eingetragenen Rechte nebst die den Rechten zugrunde liegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen übernommen und die Rechte in Abt. III gelöscht werden und insoweit die Löschung der Rechte in Abt. III Nr. 1, 3 und 4 beantragt werde. Das AG hat dem Notar mitgeteilt, dass es die Löschung des Rechtes in Abt. III Nr. 4 nicht vornehmen werde, da dies von den Erklärungen der Urkundsparteien zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht gedeckt sei. Das LG hat die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Eigentümerin ihre Auffassung, der von der Notarfachangestellten S.G. gestellte Löschungsantrag sei von der ursprünglichen Vollmacht umfasst, weiter.

2. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat zu Recht in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt die Auffassung vertreten, dass die der Notarfachangestellten G. erteilte Vollmacht für die begehrte Löschung des Rechtes in Abt. III Nr. 4 des Grundbuches nicht ausreichend ist und diese nicht deckt.

Das Grundbuchamt hat die Vollmacht nach Inhalt und Umfang selbständig zu prüfen. Ergeben sich Zweifel über den Umfang der Vollmacht, ist diese auszulegen, ggf. umzudeuten. Bei Zweifeln über den Umfang einer Vollmacht ist, soweit der größere Umfang nicht beweisbar ist, der geringere anzunehmen (Bauer/von Hoefele-Schaub, GBO, 2. Aufl., AT VII Rz. 161 m.w.N.). Hiernach und nach dem Wortlaut der in der Urkunde erteilten Vollmacht ist die Vorgehensweise des Grundbuchamtes, die Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 4 nicht vorzunehmen, nicht zu beanstanden.

a) Die Urkundsparteien haben ausweislich des notariell beurkundeten Hofübergabe- und Altenteilvertrages im Zeitpunkt der Beurkundung nur die Vorstellung gehabt, das...

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