Leitsatz (amtlich)

Veräußert der Eigentümer eines von mehreren Flurstücken eines einheitlichen Grundstücks, auf dem ein Grundpfandrecht lastet, und verpflichtet er sich dem Erwerber gegenüber zur Lastenfreistellung hinsichtlich der Vertragsfläche, so liegt hierin mangels weiterer Anhaltspunkte nicht bereits die Zustimmung zur Löschung des Grundpfandrechts am Restbesitz.

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 2. Juli 2020 gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts des Amtsgerichts Lübeck vom 17. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten beantragen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Eigentumsumschreibung die Löschung einer Grundschuld in Höhe von 100.000 EUR nebst Zinsen, die in den betroffenen Grundbüchern von Lübeck Blatt ...281 und ...580 jeweils in Abt. III Nr. 2 zugunsten von A., geb. am ... aufgrund Bewilligung vom 4. Dezember 2019 - UR-Nr. ... des Notars Dr. B. in X. - eingetragen ist.

Die Beteiligte zu 1) ist eingetragene Eigentümerin der vorbezeichneten Grundstücke. Ursprünglich waren im Grundbuch von Lübeck Blatt ...281 unter der laufenden Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses die Flurstücke 851 und 852 der Flur ..., Gemarkung ..., gebucht.

Mit Grundstückskaufvertrag vom 12. März 2020 - UR-Nr. ... des Notars C. in Y. - verkaufte die Beteiligte zu 1) das im Grundbuch von Lübeck Blatt ...281 verzeichnete Flurstück 852 zum Kaufpreis von 4.000.000 EUR an die Beteiligte zu 2) mit dem klarstellenden Hinweis in § 1, dass das weitere im Grundbuch von Lübeck Blatt ...281 verzeichnete Flurstück 851 nicht Vertragsgegenstand sei. In § 1 des Vertrags heißt es weiter, dass in Abt. II keine Eintragungen enthalten und in Abt. III Nr. 1 eine Grundschuld in Höhe von 4.879.000,00 EUR für die ... Sparkasse AG in X. und in Nr. 2 eine Grundschuld in Höhe von 100.000 EUR für A. eingetragen seien. Im Anschluss daran heißt es:

"Die Löschung/Pfandentlassung der Rechte Abt. III Nrn. 1 u. 2 wird hiermit beantragt."

In § 2 sicherte die Verkäuferin zu, das Vertragsobjekt - mit Ausnahme von Finanzierungsrechten des Käufers - unbelastet zu liefern. In § 5 Buchst. a) bewilligte die Verkäuferin und beantragte die Käuferin die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Käuferin auf Übereignung des Flurstücks 852. § 9 des Vertrags lautet:

"Sämtliche mit diesem Vertrag und seiner Ausführung verbundenen Notarkosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Die Gerichtskosten und sonstigen Gebühren des Vertragsvollzuges sowie die Grunderwerbsteuer trägt der Käufer. Die Kosten der Lastenfreistellung und der Eintragung der Dienstbarkeit gem. § 7 trägt der Verkäufer."

Mit am 23. März 2020 notariell beglaubigter Erklärung vom 18. März 2020 - UR-Nr. ... des Notars Dr. D. in X. - entließ die ... Sparkasse das unter der lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses in Blatt ...281 gebuchte Flurstück 852 hinsichtlich der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld aus der Pfandhaft.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 23. März 2020 - UR-Nr. ... des Notars Dr. B. - bewilligte der Grundschuldgläubiger A. die Löschung der im Grundbuch von Lübeck Blatt ...281 in Abt. III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen.

Am 27. März 2020 ist das im Grundbuch von Lübeck Blatt ...281 gebuchte Flurstück 852 in das Grundbuch von Lübeck Blatt ...580 ohne Eigentumswechsel übertragen und eine Eigentumsübertragungsvormerkung für die Beteiligte zu 2) eingetragen worden. Gleichzeitig sind in Abt. III Nrn. 1 und 2 auch die Grundschulden für die ... Sparkasse und Herrn A., die am 20. Juni 2018 und 13. Dezember 2019 im Grundbuch von Lübeck Blatt ...281 eingetragen worden sind, jeweils zur Mitbelastung nach Blatt ...580 übertragen worden.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 hat der beurkundende Notar zu den Grundbuchblättern von Lübeck Blatt ...281 und ...580 u. a. den Grundstückskaufvertrag vom 12. März 2020, die Pfandentlassungserklärung der ... Sparkasse und die Löschungsbewilligung des Herrn A. vom 23. März 2020 überreicht und u. a. die Eigentumsumschreibung, die Eintragung der Pfandentlassung bezüglich des Rechts in Abt. III Nr. 1 und die Löschung des Rechts Abt. III Nr. 2 beantragt.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2020 die Vorlage der Zustimmung der eingetragenen Grundstückseigentümerin zur Löschung des Rechts im Grundbuch von Lübeck Blatt ...281 in öffentlich beglaubigter Form gemäß § 29 GBO oder die Klarstellung verlangt, dass sich der Antrag lediglich auf die Löschung im Grundbuch von Lübeck Blatt ...580 beziehe.

Der Notar hat mit Schreiben vom 19. Juni 2020 geltend gemacht, dass sich der Löschungsantrag für Blatt ...281 in § 1 seiner Urkunde Nr. ... befinde.

Das Grundbuchamt hat mit Schreiben vom 23. Juni 2020 darauf hingewiesen, dass sich der Löschungsantrag in der genannten Urkunde offenkundig nur auf den Vertragsgegenstand beziehe. Darauf, dass in dieser Urkunde Erklärungen über weiteren Grundbesitz des Verkäuf...

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