Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 13.02.1992; Aktenzeichen 12 O 466/1991)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen – Kammer 2 für Handelssachen – vom 13. Februar 1992 unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 5. Dezember 1991 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld von 5,– DM bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere in Zeitungsanzeigen zum Zwecke der Wohnungsvermittlung, öffentlich Wohnraum mit Mietpreisen, ohne Hinweis darauf, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind, anzubieten, insbesondere zu werben:

Gehobene Wohnung in Beverstedt-Stemmermühlen, 3 ZKB, WC, Diele, gr. Balkon, Abstellraum, im 1. OG, Neubau, ca. 140 qm, sof. zu verm., Miete 1.200,– kalt, Immobilien Niehaus, Tel. 0 47 47/80 19, auch samstags.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 10.000,– DM.

 

Tatbestand

I. Der Beklagte bot in der Nordseezeitung vom 26.01.1991 die Vermietung einer Wohnung mit folgender Anzeige an:

„Gehobene Wohnung

in Beverstedt-Stemmermühlen, 3 ZKB, WC, Diele, gr. Balkon, Abstellraum, im 1. OG, Neubau, ca. 140 qm, sof. zu verm., Miete 1.200,– kalt

Immobilien Niehaus

Tel. 0 47 47/80 19, auch samstags.”

Der Antragsteller, ein eingetragener Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts, wonach dem Beklagten aufgegeben wurde, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 6.000,– DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere in Zeitungsanzeigen zum Zwecke der Wohnungsvermittlung, ohne Hinweis darauf, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind, anzubieten oder zu suchen, insbesondere zu werben, wie aus obiger Anzeige vom 26.01.1991 ersichtlich.

Der Beklagte hat gegen diese einstweilige Verfügung keinen Widerspruch eingelegt, es aber abgelehnt, die ihm vom Kläger übermittelte Abschlußerklärung zu unterzeichnen. Auf die dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechende Klage hat das Landgericht zunächst den Kläger durch Versäumnisurteil mit seiner Klage abgewiesen und dieses auf den rechtzeitigen Einspruch des Klägers nach Beweisaufnahme aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß entgegen der Ansicht des Antragstellers die beanstandete Zeitungswerbung mit der Kaltmiete nicht gegen § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes verstoße, weil die Anzeige auch den nach dieser Vorschrift gebotenen Hinweis des Wohnungsvermittlers darauf, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind, durch die Aussage „kalt” enthalte. Der weitaus überwiegende Teil der angesprochenen Verkehrskreise verstehe unter „Kaltmiete”, daß zu dem angegebenen Mietzins Nebenkosten im weitesten Sinne hinzukämen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die zulässig eingelegte Berufung des Klägers ist begründet.

1.

Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist aufgrund der Satzung des Klägers dargelegt. Danach bekämpft der Kläger gerichtlich und außergerichtlich hauptsächlich solche Wettbewerbsverstöße, die die gewerblichen Belange seiner Mitglieder berühren.

2.

Die Werbung für die Vermietung von Wohnraum mit der Angabe „Miete 1.200,–, kalt” stellt eine irreführende Werbung im Sinne des § 3 UWG, jedenfalls aber eine unlautere Werbung im Sinne des § 1 UWG dar, so daß dem Beklagten diese Werbung zu untersagen war.

a) Mit der Angabe einer Kaltmiete ohne zusätzliche Klarstellung dieses mehrdeutigen Hinweises verletzt der Beklagte seine ihm durch § 6 Abs. 2 Halbsatz 2 WoVermG auferlegte Aufklärungspflicht. Nach dieser Vorschrift hat der Wohnungsvermittler, soweit er öffentlich, insbesondere in Zeitungsanzeigen Wohnräume anbietet, u.a. auch den Mietpreis derselben anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind. Dieser Anforderung genügt die hier in Frage stehende Anzeige mit der Angabe einer Kaltmiete nicht.

Wie sich aufgrund der in I. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ergeben hat, sollte die Anzeige so verstanden werden, daß der Vermieter für die angebotene Wohnung DM 1.200,– Miete haben wollte und daß zu dieser Miete die gegenüber dem Vermieter abzurechnenden Heizkosten hinzukommen sollten. Unter diesen Umständen reicht der Hinweis „kalt” nicht aus, um einem möglichen Interessenten die vom Wohnungsvermittlungsgesetz gewünschte Klarheit zu verschaffen: Es bleibt nämlich damit offen, ob der Mieter die für die Beheizung der anzumietenden Wohnung anfallenden Kosten eigenverantwortlich zu steuern vermag, weil er die Wohnung in der Weise beheizen kann, daß er mit dem Energieversorgungsunternehmen selbständig einen Wärmelieferungsvertrag abschließt und – von Pauschalen abgesehen – nur den eigenen Verbrauch bezahlt oder ob er mit den anderen Mietern in einem Verbun...

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