Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG für Einzeltätigkeiten eines nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG handelt es sich um eine Auffangregelung, die auch für Tätigkeiten eines nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts im Rahmen eines Einzelauftrags in Bezug auf ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anfallen kann.

2. Für Tätigkeiten wie die Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und der Bitte des Anwalts der Gegenseite, zunächst noch keinen Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof zu bestellen, fällt für den Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens keine Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG für Einzeltätigkeiten im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens an, da diese Tätigkeiten noch zum Berufungsverfahren zählen und als durch die dort anfallende Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG abgegolten gelten.

 

Normenkette

RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9; VV RVG Nrn. 3200, 3403, 3506; ZPO § 104

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Aktenzeichen 4 O 6/21)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.08.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 28.08.2023 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis EUR 1.500,- festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger hat den Beklagten erfolglos wegen Rückzahlungsansprüchen im Hinblick auf gezahlte Vorschüsse im Rahmen einer gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Klägers durch den Beklagten in Anspruch genommen.

Der Kläger hatte vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 31.430,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Diese Klage ist mit Urteil des Landgerichts vom 28.01.2022 (Az. 4 O 6/21) abgewiesen worden. Den Streitwert hatte das Landgericht auf EUR 31.430,00 festgesetzt.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er beantragt hat, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 28.01.2022 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 31.430,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie klageerweiternd festzustellen, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein weitergehender Honoraranspruch in Höhe von EUR 21.626,48 zusteht. Der Senat hat mit Beschluss vom 08.07.2022 die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, wobei der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 53.056,48 festgesetzt hat.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.03.2023 zurückgewiesen.

Mit Antrag vom 23.05.2023 hat der Beklagte beantragt, gemäß § 104 Abs, 1 S. 2 ZPO gegen den Kläger Kosten in Höhe von insgesamt EUR 5.945,20 festzusetzen wie nachfolgend:

Für die erste Instanz bei einem Streitwert von EUR 31.430,00:

1,3 Verfahrensgebühr, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3100 VV: EUR 1.346,80

1,2 Terminsgebühr, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3104 VV EUR 1.243,20

TK-Auslagenpauschale, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7002 VV EUR 20,00

Summe: EUR 2.610,00

Für die zweite Instanz bei einem Streitwert von EUR 53.056,48:

1,6 Verfahrensgebühr, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3200 VV: EUR 2.196,80

TK-Auslagenpauschale, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7002 VV EUR 20,00

Summe: EUR 2.216,80

Für die dritte Instanz bei einem Streitwert von EUR 53.056,48:

0,8 Verfahrensgebühr, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 3403 VV: EUR 1.098,40

TK-Auslagenpauschale, § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 7002 VV EUR 20,00

Summe: EUR 1.118,40

Der Beklagte hält dem Einwand des Klägers, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig gewesen sei und seine Kosten daher nicht erstattungsfähig seien, entgegen, dass die beantragte Gebühr nach § 2 RVG i.V.m. Nr. 3403 VV RVG gerade nicht voraussetze, dass der beauftragte Anwalt beim Bundesgerichtshof postulationsfähig und verfahrensbevollmächtigt ist, da dann die Verfahrensgebühr nach Nr. 3206 VV RVG angefallen wäre und die Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG die Lücken für alle sonstigen Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren schließen solle. Der auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bevollmächtigte Beklagtenvertreter habe den Auftrag gehabt, die Interessen des Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wahrzunehmen und alles Notwendige und Sinnvolle für den Beklagten zu tun. Hierzu habe die Empfangnahme von Verfügungen des Bundesgerichtshof und Schreiben des BGH-Anwalts des Klägers gehört, darunter die Nichtzulassungsbeschwerde-Einlegung und die Bitte des BGH-Anwalts des Klägers vom 14.07.2022, zunächst noch keinen Prozessbevollmächtigten beim Bundesgerichtshof zu bestellen, die anschließende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung des BGH-Anwalts und sowie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Zurück...

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