Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 6/09)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 3. wird der Beschluss der Rechtspflegerin der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom15. Juli 2016 aufgehoben und antragsgemäß folgender Kostenfestsetzungsbeschluss gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2015 (Az.: X ZR 109/12) sind von der Klägerin an Kosten 74.433,60 EUR (vierundsiebzigtausendvierhundertdreiunddreißig Euro und sechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 37.216,80 EUR seit dem 14. Oktober 2015 und aus weiteren 37.216,80 EUR seit dem 23. Mai 2016 an die Streithelferin zu 3. zu erstatten.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 74.433,60 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nahm die Beklagten in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit wegen Verletzung des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents ... (Klagepatent), das ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und ein Verfahren zum Transportieren von drahtlosen Verbindungen in einem derartigen Kommunikationssystem betrifft, in Anspruch.

Die Beklagte zu 1. errichtete und betrieb in der Bundesrepublik Deutschland ein Mobilfunknetz; dieses arbeitete nach dem Mobilfunk-Standard "Universal Mobile Telecommunications System" (UMTS). Die Beklagte zu 2. vermittelte für die Beklagte zu 1. Kunden über UMTS-fähige Mobilfunkendgeräte den Zugang zum UMTS-Mobilfunknetz. Die Komponenten Node B, RNC und MGW der Systemarchitektur des UMTS-Mobilfunknetzes stammten von den Streithelferinnen. Die Klägerin sah in dem angegriffenen Mobilfunknetz eine Verletzung des Klagepatents.

Die Streithelferinnen zu 1. und 2. traten dem Rechtsstreit in erster Instanz auf Seiten der Beklagten bei, die Streithelferin zu 3. in zweiter Instanz.

Durch Urteil vom 18.01.2011 wies das Landgericht die Klage ab. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung wies der Senat durch Urteil vom 09.08.2012 (Az.: I-2 U 16/11) zurück. Die Revision gegen sein Urteil ließ der Senat nicht zu. Dagegen legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese wies der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 28.04.2015 zurück und legte der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer auf.

Die Streithelferin zu 3. wurde im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 09.10.2015 (Bl. 22 GA) hat die Streithelferin zu 3. eine Vergütung in Höhe einer 0,8-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV-RVG nebst Auslagenpauschale und Zinsen für die Tätigkeit ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angemeldet. Mit Schriftsatz vom 17.05.2016 (Bl. 51/55 GA) hat sie außerdem eine entsprechende Vergütung für die Tätigkeit des in zweiter Instanz mitwirkenden Patentanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angemeldet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und dem in dieser Instanz mitwirkenden Patentanwalt für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Mandat erteilt habe, Schriftsätze der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu prüfen, mit ihr - der Streithelferin zu 3. - zu erörtern, ihr Empfehlungen für die weitere Vorgehensweise zu geben sowie eine inhaltliche Abstimmung mit den anwaltlichen Vertretern der Beklagten im Hinblick auf die von diesen einzureichenden Schriftsätze vorzunehmen. Hierfür seien die geltend gemachten Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten entstanden, die erstattungsfähig seien.

Die Klägerin hat vor der Rechtspflegerin des Landgerichts geltend gemacht, dass die angemeldeten Kosten nicht erstattungsfähig seien. Die Streithelferin zu 3. habe sich am Verfahren vor dem Bundesgerichtshof nicht beteiligt. Ihre Anwälte hätten nach außen hin keine erkennbare Tätigkeit entfaltet; in den Schriftsätzen der Beklagten finde sich auch kein Hinweis auf eine Mitwirkung im Hintergrund. Soweit die Streithelferin zu 3. nach ihrem Vortrag den Beklagten ihren erstinstanzlichen Sachvortrag erläutert zu haben scheine, stelle dies nur einen Nachhall zur Tätigkeit in den Instanzen dar. Auch die bloße Beobachtung des Nichtzulassungsverfahrens, um informiert zu bleiben, stelle lediglich einen solchen Nachhall dar. Im Übrigen handele es sich bei durch derartige Tätigkeiten verursachten Kosten des Nebenintervenienten um keine notwendigen Kosten.

Durch Beschluss vom 15.07.2016 (Bl. 71-73 GA) hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die Kostenfestsetzungsanträge der Streithelferin zu 3. vom 09.10.2015 und 17.05.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angemeldeten Kosten nicht erstattungsfähig seien. Nach dem eigenen Vortrag der Streithelferin zu 3. sei seitens der Prozessbevol...

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