Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gebühr für die Eintragung eines bereits in einem deutschen Schifffahrtsregister eingetragenen Schiffs bei Wechsel des Heimathafens und Eintragung in das Schifffahrtsregister des neuen Registergerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Eintragung eines bereits in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffs in das Seeschifffahrtsregister eines neuen Registergerichts nach Verlegung des Heimathafens in dessen Zuständigkeitsbereich fällt eine Gebühr für die "Eintragung des Schiffs" nach Nr. 14210 Anlage 1 GNotKG nicht an.

 

Normenkette

GNotKG Nr. 14210 Anlage 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 16.06.2015; Aktenzeichen SSR 5186)

 

Tenor

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des AG Bremen - Registergericht - vom 16.06.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das MS "[...]" (früher "[...]", zuletzt "[...]") wurde im Jahre 2004 in das Seeschiffsregister des AG Hamburg eingetragen. Mit Schreiben vom 10.11.2014 zeigte die neue Eigentümerin dem Registergericht Hamburg die Verlegung des Heimathafens von Hamburg nach Bremen an. Auf ihren Antrag erfolgte am 01.12.2014 die Eintragung der Verlegung in Abteilung I. des Seeschiffsregisters des AG Hamburg ("Das Schiff - Veränderungen"). Das AG Hamburg übersandte dem AG - Registergericht - Bremen eine entsprechende Benachrichtigung, eine beglaubigte Abschrift des Registerblattes sowie die Registerakten und bat um Eintragungsnachricht.

Nach Eintragung des Schiffes in das hiesige Seeschiffsregister stellte das AG - Registergericht - Bremen der Schiffseigentümerin unter dem 23.01.2015 eine "Gebühr für die Eintragung eines Schiffes" gemäß Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG auf Basis eines dem Schiffswert entsprechenden Gegenstandswertes von EUR 11.249.280,00 (= 14 Mio. US $ per 15.12.2014) in Höhe von EUR 12.135,00 sowie eine Gebühr von EUR 25,00 nach Nr. 14260 Anl. 1 GNotKG und von EUR 20,00 nach Nr. 17004 Anl. 1 GNotKG in Rechnung.

Auf die dagegen erhobene Erinnerung der Eigentümerin, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, hat die Rechtspflegerin des AG Bremen mit Beschluss vom 16.06.2015 die Kostenrechnung aufgehoben, soweit eine Gebühr nach Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG berechnet war. Beim AG Bremen sei lediglich die Übernahme der bereits im Seeschiffsregister Hamburg vollzogenen, gesetzlich als Veränderung definierten Eintragung erfolgt. Entgegen der früheren Rechtslage (§ 84 Abs. 1 KostO) sei die Eintragung der Verlegung des Heimathafens nicht mehr gebührenpflichtig. Nach § 18 Abs. 4 GNotKG könne das Gericht des neuen Heimathafens somit nur Auslagen berechnen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Bezirksrevisorin bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen als Vertreterin der Staatskasse mit ihrer Beschwerde. Die Kostenrechnung sei sachlich und rechnerisch richtig, weil unter gebührenfreien Änderungen nur solche zu verstehen seien, die in das jeweils bestehende Register einzutragen seien. Während deshalb die Eintragung der Verlegung bei dem Registergericht des alten Heimathafens gebührenfrei sei, stelle sie für das Registergericht des neuen Heimathafens eine Neueintragung dar. Dafür, dass diese gebührenpflichtig sei, spreche auch der Wortlaut des Gebührentatbestandes, der nicht nach dem Grund der Eintragung differenziere, sowie die Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 4 GNotKG (BT-Drs. 17/11471), die explizit von einer Gebühr spreche. Schließlich sei aus § 12 Abs. 6 SchRegDV der Umkehrschluss zu ziehen, dass die Eintragung in das neue Schiffsregister kostenpflichtig sei, denn diese Vorschrift ordne die Kostenfreiheit - nur - für solche Eintragungen an, die infolge staatlich zu verantwortender Zuständigkeitsänderung für die Führung des Registerblattes erforderlich seien.

Die Schiffseigentümerin verteidigt den Beschluss. Die Kostenfreiheit der Eintragung folge schon aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 14210, nach der der Gebührentatbestand dem ersten in § 84 Abs. 1 Satz 1 KostO genannten Fall entspreche, während die Eintragung insbesondere von Veränderungen, die das Schiff beträfen (zweiter Fall in § 84 Abs. 1 Satz 1 KostO), nunmehr kostenfrei habe sein sollen. Unter solchen das Schiff betreffenden Veränderungen, die früher den Tatbestand des zweiten Falls von § 84 Abs. 1 Satz 1 KostO erfüllt hätten, sei insbesondere die Verlegung des Heimathafens zu verstehen.

Der Kostentatbestand Nr. 14210 Anl. 1 GNotKG sei nur bei Erst- bzw. Neueintragungen erfüllt; ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, denn das Schiff sei in Hamburg nicht aus dem Schiffsregister gelöscht worden.

§ 12 Abs. 6 SchRegDV sei vor dem Hintergrund der von der deutschen Reederschaft geforderten und politisch zunehmend diskutierten Zentralisierung aller Schifffahrtsbelange in einem einheitlichen Register zu sehen. Allenfalls könne hieraus der Umkehrschluss zu ziehen sein, dass - die Existenz eines konkreten Gebührentatbestandes vorausgesetzt - bei freiwilligen Zuständigkeitsänderungen Gebühren anfalle...

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