Leitsatz (amtlich)

1. Die Gebühr für den Vermerk einer Eintragung auf dem Schiffszertifikat gemäß Nr. 14261 KV-GNotKG entsteht neben der für die Eintragung in das Seeschiffsregister selbst entfallenden Gebühr (hier Nr. 14231 KV-GNotKG für den Eintrag eines Eigentümerwechsels).

2. Hat ein Eintragungsantrag im Seeschiffsregister mehrere Veränderungen zur Folge, die jeweils auf dem Schiffszertifikat zu vermerken sind, wird die Gebühr nach Nr. 14261 KV-GNotKG nur einmal erhoben, soweit die Veränderungen dasselbe Recht betreffen. Dies ist der Fall, wenn alle Eintragungen das Rechtsobjekt Seeschiff selbst betreffen und in Abteilung I des Seeschiffsregisters einzutragen sind (hier Verlegung des Heimathafens, Umbenennung des Schiffes sowie vorübergehende Ausflaggung).

3. Für weitere - andere Rechte betreffende - Vermerke (hier Eigentümerwechsel und Bestellung einer Schiffshypothek) entsteht die Gebühr nach Nr. 14261 KV-GNotKG jeweils gesondert.

 

Normenkette

GNotKG

 

Verfahrensgang

AG Emden (Beschluss vom 01.12.2014; Aktenzeichen 10 SSR 5997)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 07.08.2015 wird die Kostenrechnung des AG - Registergericht - Emden vom 01.12.2014 - Kassenzeichen... - geändert:

Die von der Kostenschuldnerin zu tragenden Kosten werden um zwei Gebühren gemäß Nr. 14261 KV-GNotKG á 25,- EUR reduziert und auf insgesamt 15.108,50 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 125,- EUR.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 04./06.11.2014 das im Seeschiffsregister des AG Emden Blatt... eingetragene Seeschiff. Der Kaufpreis betrug 8.543.000,- US$. Mit Schreiben vom 04.11.2014 hat die Beschwerdeführerin die Eigentumsumschreibung im Seeschiffsregister beantragt. Zugleich beantragte sie, die Heimathafenverlegung des Schiffes von Emden nach Leer, die Umbenennung des Schiffes von "..." in "..." und die vorübergehende Ausflaggung des Schiffes (Bareboatcharterregistrierung) unter die Flagge von...&... in das Register einzutragen. Mit weiterem Schriftsatz vom 04.11.2014 hat die Beschwerdeführerin die Eintragung einer Schiffshypothek in Höhe von 4.200.000,- US$ zugunsten der Ostfriesischen Volksbank beantragt.

Mit Verfügungen vom 01.12.2014 hat das Registergericht die beantragten Eintragungen im Schiffsregister vorgenommen und die Veränderungen im Schiffszertifikat vermerkt. Hierfür berechnete sie der Beschwerdeführerin mit Kostenrechnung vom 01.12.2014 Gebühren i.H.v. insgesamt 15.158,50 EUR. Neben den Eintragungsgebühren enthält die Rechnung u.a. fünf Pauschalgebühren i.H.v. jeweils 25,- EUR gemäß Nr. 14261 KV-GNotKG. Abgerechnet wurden hiermit die Vermerke des Eigentumswechsels, der Heimathafenverlegung, der Umbenennung, der vorübergehenden Ausflaggung und der Hypothekenbestellung auf dem Schiffszertifikat.

Gegen die Erhebung der Gebühren nach Nr. 14261 KV-GNotKG wendete sich die Beschwerdeführerin zunächst mit ihrer Erinnerung vom 03.12.2014. Sie vertritt die Ansicht, bei den Vermerken auf dem Schiffszertifikat handele es sich um Eintragungen, die gemäß § 61 SchRegO zwangsläufig infolge der Eigentumsumschreibung im Register erforderlich würden und daher bereits von der abgerechneten Eintragungsgebühr umfasst seien. Es handele sich insoweit um mehrere Veränderungen, die sich auf dasselbe Recht beziehen, so dass gemäß der Vorbemerkung 1.4 KV-GNotKG nur eine Gebühr erhoben werden könne.

Die Bezirksrevisorin des Kostengläubigers vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Gebühr nach Nr. 14261 KV-GNotKG, welche für Vermerke auf den Schiffsbriefen erhoben werde, neben der Gebühr für die Eintragungen im Register entstehe. Die Gebühr falle dabei für jede einzelne Änderung auf dem Schiffszertifikat gesondert an.

Mit Beschluss vom 23.07.2015 hat sich das Registergericht der Auffassung der Bezirksrevisorin angeschlossen und die Erinnerung der Kostenschuldnerin zurückgewiesen. Zugleich hat es die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kostenschuldnerin nunmehr mit ihrer Beschwerde vom 07.08.2015.

II. Die gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG ausdrücklich zugelassene Beschwerde der Kostenschuldnerin ist zulässig und teilweise begründet.

Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde, soweit sich die Kostenschuldnerin gegen die zusätzliche Erhebung der Gebühr nach Nr. 14261 KV-GNotKG neben der Eintragungsgebühr gemäß Nr. 14213 KV-GNotKG wendet. Insoweit entspricht es der einhelligen Auffassung in der einschlägigen Kommentarliteratur, dass die Gebühr für einen Vermerk auf dem Schiffszertifikat neben der für die Eintragung im Schiffsregister fälligen Gebühr zur Entstehung gelangt (Bohrmann u.a./Gutfried, GNotKG Nrn. 14260/14261 KV, RN 1; Korintenberg/Tiedtke, GNotKG (19. Aufl.) Nrn. 14260/14261 KV, RN 4; LK/Schulz, GNotKG, Nr. 14260 KV, RN 1). Dem schließt sich der Senat an. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Vorbemerkung Nr. 1.4 Abs. 5 KV...

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