Verfahrensgang

LG Göttingen (Aktenzeichen 8 O 188/18)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26.11.2020 - Az.: 8 O 188/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert des Streitgegenstandes im Berufungsrechtszug wird auf die Wertstufe bis 350.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Die Berufung der Klägerin wird durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31.03.2022 (Bl. 301 ff. d. A.) in vollem Umfang Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 30.05.2022 (Bl. 316 ff. d. A.) rechtfertigen keine abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage.

2. Auch nach dem weiteren Vorbringen der Klägerin geht der Senat davon aus, dass ein etwaiger Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln bei der Bauüberwachung verjährt ist.

Es trifft zwar zu, dass das Architektenwerk grds. erst vollendet ist, wenn der Architekt alle ihm übertragenen Leistungsphasen nach § 15 HOAI, also auch sämtliche Teilleistungen der Phase 9, erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, Tz. 21 - BGHZ 125, 111; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 Tz. 29 - VII ZR 19/12 - NJW 2014, 206). Regelmäßig kommt nach Abschluss der Leistungsphase 8 auch kein Anspruch auf Teilabnahme in Betracht. Der Architekt kann eine Abnahme in Teilen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung verlangen. Ein Wille des Bauherrn zur Vorwegabnahme muss wegen der gravierenden Folgen der Abnahme klar zum Ausdruck kommen. Er darf nicht unterstellt werden und ist auch nicht zu vermuten, sondern vom Architekten, wenn er sich darauf beruft, zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - VII ZR 20/93, Tz. 25 f. - BGHZ 125, 111; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 Tz. 29 - VII ZR 19/12 - NJW 2014, 206; jeweils in der Konstellation, dass eine Teilabnahme nicht vereinbart war, sondern eine konkludente Teilabnahme im Raum stand). Dabei wird auch das vertragliche Vereinbaren einer Teilabnahme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als zulässig angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZR 161/00 - BauR 2001, 1928; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 Tz. 29 - VII ZR 19/12 - NJW 2014, 206). Eine vertraglich vereinbarte Teilabnahme ist hier nach Abschluss der Leistungsphase 8 erfolgt. Die Parteien haben mit dem als Anlage B 2 vorgelegten Schreiben, welches sich in der Leistungsbeschreibung konkret auf die Leistungen bis einschließlich der Leistungsphase 8 bezieht, ausdrücklich eine Teilabnahme vereinbart. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die Beklagten eine solche Vereinbarung hätten verlangen können. Denn die Klägerin hat diese hier vorgenommen, und mit der Unterzeichnung des als Anlage B 2 vorgelegten Dokuments ist der Wille der Beklagten zur Teilabnahme auch klar und ausdrücklich dokumentiert. Soweit die Klägerin Mängel der Leistung der Beklagten rügt im Hinblick darauf, dass diese sich nicht um eine Abnahme der Bauleistung gekümmert habe, ändert dies nichts daran, dass im Jahr 2011 eine Teilabnahme erfolgt ist und dies der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist.

2. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Abnahme im Jahr 2011 gewusst habe, dass ihre Leistungen mangelhaft gewesen seien, wird auf S. 7 f. des Hinweisbeschlusses vom 31.03.2022 verwiesen. Von einer völlig unzureichenden Überwachungstätigkeit kann auch nach dem weiteren Vortrag nicht ausgegangen werden. Es fehlt darüber hinaus zudem auch gegenwärtig an der Darlegung eines entsprechenden Bewusstseins der Beklagten (vgl. insbesondere S. 8 Ziff. cc. (1) des Hinweisbeschlusses).

3. Der Senat geht auch - unter ergänzender Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Klägerin - weiterhin davon aus, dass der Klägerin auch keine Ansprüche wegen Pflichtverletzungen im Rahmen der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) zustehen. Denn diese hat nicht dargetan, dass die Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Der Bauherr muss die Anspruchsvoraussetzungen darlegen und beweisen, mithin dass bei pflichtgemäßer Objektbegehung der Mangel erkannt und der Gewährleistungsanspruch gegen den Unternehmer realisiert worden wäre (vgl. hierzu: OLG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016 -8 U 2/16, Tz. 26- BauR 2017, 905; Koeble in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 11 Recht der Architekten und Ingenieure, Rn. 822; OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2003 - 17 U 91/01, Tz. 73- BauR 2003, 567). Der Bauherr erleidet durch das Verjähren einer Forderung gegen einen zahlungsunfähigen Unternehmer indes keinen Schaden. Ebenso wie im vergleichbaren Fall der Anwaltshaftung ist auch in dieser Fallkonstellation von einer Beweisl...

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