Entscheidungsstichwort (Thema)

Architektenhaftung: Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit bei Hinweisen auf Baumängel; Teilabnahmeverlangen nach der Bauüberwachung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der mit der Objektüberwachung betraute Architekt ist zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Baumängel ergeben (Fortführung der ständigen Rechtsprechung, vergleiche BGH, 1985-09-26, VII ZR 50/84, BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17, 18 und BGH 1971-03-11, VII ZR 132/69, BauR 1971, 131, 132).

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Architektenwerkes. Zur abnahmefähigen Herstellung des Architektenwerkes gehören auch die Leistungen nach HOAI § 15 Abs 2 Nr 9 (juris: AIHonO), soweit der Architektenvertrag diese umfaßt. Eine Teilabnahme nach Abschluß der Leistungsphase 8 kann der Architekt nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung verlangen.

 

Normenkette

BGB § 276 Abs. 1, §§ 631, 638 Abs. 1 S. 1; AIHonO § 15 Abs. 2 Nr. 9

 

Verfahrensgang

OLG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 26.11.1992; Aktenzeichen 8 U 98/92)

LG Aurich (Entscheidung vom 22.04.1992; Aktenzeichen 2 O 1035/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538064

BGHZ, 111

NJW 1994, 1276

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