Verfahrensgang

OLG Celle (Entscheidung vom 04.01.1984)

LG Hildesheim (Entscheidung vom 01.02.1983)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Januar 1984 aufgehoben.

Die Zahlungsklage ist bis zum Betrag von 117.298,72 DM dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 1. Februar 1983 wird, soweit darin (Ziffer 2) die Schadensersatzpflicht des Beklagten festgestellt wird, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Haftung des Beklagten für dem Zahlungsanspruch und dem Feststellungsbegehren zugrundeliegende leicht fahrlässig herbeigeführte Nichtpersonenschäden auf insgesamt 150.000 DM (nebst Zinsen) begrenzt ist.

Zum Betrag des Zahlungsanspruchs und wegen der Verfahrenskosten in allen Rechtszügen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat in der Gemarkung I. ein im September 1977 in Betrieb genommenes Hotel errichten lassen. Planender und bauleitender Architekt war der Beklagte, mit dem die Klägerin den "Einheits-Architektenvertrag" vom 5. Januar 1976 - also vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes - mit den ebenso vereinbarten "Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Architektenvertrag" (AVA) abgeschlossen hatte.

Die Hotelgebäude sind mit Flachdächern versehen. Durch diese und im Bereich der Balkone drang alsbald Feuchtigkeit in das Gebäude ein. Das zeigte die Klägerin dem Beklagten schon mit Schreiben vom 25. Mai 1978 an und bat dabei um Klärung, wer für den Schaden haftbar zu machen sei. Im September 1980 hat die Klägerin wegen der Durchfeuchtungen die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens u.a. gegen den Beklagten beantragt.

Mit der am 24. Mai 1982 eingereichten und am 22. Juni 1982 zugestellten Klage hat sie vom Beklagten hinsichtlich bereits sanierter Dächer und Balkone zunächst 112.190,45 DM Schadensersatz (nebst Zinsen) und hinsichtlich weiterer Schäden an Dächern und Anschlüssen entsprechende Feststellung verlangt. Mit am 11. Januar 1983 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat sie unter Beibehaltung des Feststellungsantrages den Zahlungsantrag auf 126.851,07 DM (nebst gestaffelten Zinsen) erhöht und diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 1983 gestellt.

Das Landgericht hat die Haftung des Beklagten bejaht, dessen Verjährungseinrede als unbegründet angesehen und ihn unter Abweisung der Zahlungsklage im übrigen zur Zahlung von 117.298,72 DM (nebst Zinsen) verurteilt, und zwar in Höhe von 16.705,- DM gesamtschuldnerisch mit dem Dachdecker, der die inzwischen nachgebesserten Balkonverkleidungen angebracht hat; das Landgericht hat auch dem Feststellungsantrag stattgegeben.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dessen Verjährungseinrede durchgreifen lassen und deshalb die Klage voll abgewiesen.

Dagegen richtet sich die - angenommene - Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Undichtigkeiten im Bereich der Dächer und Balkone auf Planungsfehlern oder auf Bauaufsichtsverschulden des Beklagten beruhen. Denn werkvertragliche Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt. Dem Beklagten sei hier auch nicht anzulasten, daß er sein Architektenwerk nicht auf eigene Fehler untersucht, die Klägerin nicht von solchen unterrichtet und ihr damit nicht die Möglichkeit eröffnet habe, den Eintritt der Verjährung ihrer gegen den Beklagten gerichteten Mängelansprüche zu verhindern.

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg.

1.

Allerdings lief entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien die Verjährungsfrist für werkvertragliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nur bis Ende September 1979; die Verjährung ist bis dahin nicht unterbrochen worden. Der Antrag auf Einleitung des Beweissicherungsverfahrens und die Einreichung der vorliegenden Klage fallen nicht mehr in diese Frist. Da die Revision insoweit Rügen nicht erhebt, bedarf es dazu keiner weiteren Erörterungen.

2.

Das Berufungsgericht verneint auch eine Hemmung der Verjährung gemäß § 639 Abs. 2 BGB, weil der Beklagte zu keiner Zeit eigene Fehler geprüft, sondern stets nur ohne jegliche eigene Mitwirkung den Dachdecker zur Fehlersuche in dessen Gewerk aufgefordert habe.

Ob dem zuzustimmen ist, kann offenbleiben. Denn der Beklagte schuldet jedenfalls, wie unter 4 ausgeführt werden wird, aus positiver Forderungsverletzung der Klägerin dahin Schadensersatz, daß die Verjährung ihrer gegen ihn gerichteten werkvertraglichen Ansprüche als nicht eingetreten gilt.

3.

Es kommt deshalb entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichtes darauf an, ob die Durchfeuchtungen im Bereich der Dächer, Anschlüsse und Balkone Folge von Planungs- und Bauaufsichtsverschulden des Beklagten sind.

Das ist der Fall. Das Berufungsgericht hat darüber zwar nicht abschließend befunden. Das Revisionsgericht kann die erforderliche Beurteilung nach dem unstreitigen Sachverhalt jedoch selbst vornehmen:

Auch der Beklagte geht schon seit der Klageerwiderung davon aus, daß die Dachdichtungsbahnen deshalb gerissen sind und es zu den Durchfeuchtungen gekommen ist, weil die 8 cm starken Styroporplatten die Bewegungen und Absenkungen der Dächer zwangsläufig mitmachen mußten und sich deshalb an ihren Stößen verwarfen; ihre Aufkantungen ließen die Dichtungsbahnen reißen. Das beruht auf Planungsverschulden des Beklagten als Architekt. Denn daß sich selbst ein sogenanntes Null-Dach unter Eigengewicht, Wind- und Niederschlagslasten zwangsläufig bewegt und diese Bewegungen auf Dämm- und Dichtungsschichten überträgt, muß jedenfalls auch der Architekt bei seiner Planung berücksichtigen. Der Beklagte hätte also entweder eine andere Dämmung oder reißfestere Dichtbahnen wählen müssen. Dabei kann er sich nicht auf etwaige Versäumnisse des Statikers berufen. Für seine Planungsfehler haftet er unabhängig vom Statiker, der insoweit auf keinen Fall Erfüllungsgehilfe der Klägerin gegenüber dem Beklagten war.

Ebenso nimmt der Beklagte seit seinem Schriftsatz vom 9. Juli 1982 an, daß es zu den Undichtigkeiten im Bereich der Balkone gekommen ist, weil der Dachdecker beim Anbringen der Eternitplatten die Dichtungsfolien durchstoßen und durchnagelt hat. Das hätte der Beklagte durch entsprechende Bauaufsicht verhindern müssen. Zwar muß ein Architekt die Bauhandwerker nicht bei ihren sämtlichen Tätigkeiten überwachen. Wichtigen Maßnahmen, zu denen jedenfalls die Abdichtung von Balkonen und Loggien gehört, muß er jedoch besondere Aufmerksamkeit widmen.

4.

Insbesondere nachdem ihn die Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 1978 um die Klärung gebeten hatte, wer für die aus den Undichtigkeiten herrührenden Schäden haftbar zu machen sei, hätte sich der Beklagte dieser Frage annehmen müssen.

a)

Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Zwar mag man vom Architekten im allgemeinen nicht wie von einem Rechtsanwalt verlangen können, daß er den Auftraggeber ausdrücklich auf einen gegen sich gerichteten Regreßanspruch wegen versäumter Rechtswahrung hinweist. Als Sachwalter des Bauherrn schuldet er aber die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der daraus sich ergebenden Rechtslage. Eine solche Aufklärung des Bauherrn gehört nicht weniger zum Aufgabenbereich des Architekten als den Umständen nach gebotene Hinweise auf Vorschriften des öffentlichen Rechts oder auf steuerliche Baubegünstigungen. Das entgegenstehende Interesse des Architekten, sich eigener Haftung möglichst zu entziehen, vermag das Unterlassen zutreffender Unterrichtung des Bauherrn nicht zu rechtfertigen. Die dem Architekten vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es vielmehr, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren, so daß der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Architekten rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann (BGHZ 71, 144, 148/149 m.w.N.). Das ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. zuletzt NJW 1985, 328, 330 m.w.N. und Urteil vom 20. Dezember 1984 - VII ZR 13/83 = BauR 1985, 232/233).

b)

Seiner Pflicht, eine eigene Prüfung der Mängel vorzunehmen, war der Beklagte nicht etwa nach § 3 der vereinbarten "Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag" entbunden. Danach hat der Architekt den Bauherrn bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die Architektenleistungen "im üblichen Umfang" zu unterrichten. Zum "üblichen Umfang" einer solchen Unterrichtung gehört aber auch die Mitteilung über die Ergebnisse der dem Architekten nach der vorerwähnten Senatsrechtsprechung obliegenden Prüfung der Ursachen von innerhalb der Gewährleistungsfrist aufgetretenen Baumängeln.

Das kann hier schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil der Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 25. Mai 1978 hingenommen und ihm nicht mit der Begründung entgegengetreten ist, die geforderte Aufklärung gehöre nicht mehr zu seinen Aufgaben.

c)

Die Gegebenheiten des vorliegenden Falles bieten schließlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Anlaß, von der gefestigten Rechtsprechung des Senats zur Untersuchungspflicht der Architekten abzugehen. Gerade bei - wie hier - zunächst ungeklärten oder nur schwer aufzuklärenden Mängelursachen - nur solche erfordern im Regelfall eine Untersuchung durch den Architekten - liegt stets auch ein Architektenverschulden nahe oder jedenfalls nicht so weit entfernt, daß es der Architekt bei der ihm obliegenden Prüfung nicht einbeziehen müßte.

Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte von seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht befreit gewesen sei, weil die "in geschäftlichen Dingen erfahrene Klägerin" selbst die Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen hätte erkennen können. Das genügt auf keinen Fall (vgl. Senatsurteil BauR 1985, 232, 233). Auf besondere Sachkenntnisse der Gesellschafter der Klägerin in Bauangelegenheiten hat sich aber nicht einmal der Beklagte berufen. Ein Ausnahmefall, wie er vom Senat in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung (NJW 1973, 1457, 1458) abgedruckt wurde, ist also gerade nicht gegeben.

d)

Hätte der Beklagte pflichtgemäß die Mängelursachen erforscht oder durch einen qualifizierten Sachverständigen ermitteln lassen, wäre er alsbald auf seine eigenen Fehler gestoßen. Das hätte er der Klägerin mitteilen müssen, die damit in die Lage versetzt worden wäre, die Verjährung ihrer gegen den Beklagten gerichteten Mängelansprüche zu verhindern. Der Klägerin steht deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten dahin zu, daß die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (BGHZ 71, 144, 149 m.w.N.). Der Beklagte muß also nach wie vor für die auf Fehlern seines Architektenwerks beruhenden Schäden einstehen, ohne sich auf Verjährung berufen zu dürfen (BGHZ aaO, S. 150/151).

Das Berufungsgericht hätte deshalb die Klage nicht als verjährt abweisen dürfen. Sein Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

5.

Zum Grunde der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind entsprechend den Ausführungen zu 3 weitere Feststellungen nicht erforderlich.

a)

Das Revisionsgericht kann deshalb gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO den Zahlungsanspruch bereits dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären und zwar der Höhe nach begrenzt durch die vom Landgericht der Klägerin zuerkannten Summe, die von dieser nicht angefochten worden ist.

b)

Hinsichtlich der Höhe des Zahlungsanspruches bedarf es weiterer Sachaufklärung. Insoweit ist die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht hier zu beachten haben, daß der Beklagte in Höhe von 16.750,- DM - wie das Landgericht schon richtig erkannt hat - gesamtschuldnerisch mit dem bereits verurteilten Dachdecker haftet. Nach den nicht mehr streitigen Feststellungen des Landgerichts kann er sich mangels entsprechender Zahlungsfähigkeit des Dachdeckers in diesem Umfange auch nicht auf seine nur subsidiäre Haftung (§ 6 Nr. 2 AVA) berufen.

c)

Über das Feststellungsbegehren kann das Revisionsgericht ebenfalls bereits abschließend befinden. Es bezieht sich auf noch nicht bezifferte Schäden an Dächern und Anschlüssen anderer Gebäudeteile als denjenigen, an denen die dem Zahlungsanspruch zugrundeliegenden Schäden aufgetreten sind. Es können also weitere Schäden in Frage kommen. Der Beklagte muß auch für diese gleichartigen Schäden einstehen. Insoweit liegen die Dinge hier so wie bei dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Zahlungsanspruch.

6.

Gemäß § 6 Nr. 1 Satz 2 AVA, Nr. 4 ArchV haben die Parteien allerdings die Haftung des Beklagten aus Fehlern des Architektenwerks für fahrlässig herbeigeführte Nichtpersonenschäden auf insgesamt 150.000,- DM beschränkt.

Es kann offenbleiben, inwieweit eine Haftungsbegrenzung in AGB für Schäden, die - wie hier allein in Betracht kommt - auf leichter Fahrlässigkeit des Verwenders beruhen, nach altem Recht gem. § 242 BGB oder jetzt nach § 9 AGBG unwirksam sein kann (vgl. dazu z.B. Senatsurteil vom 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82 = WM 1984, 1224, 1227 = ZIP 1984, 971, 975/976 unter III 2). Dabei braucht auch nicht erörtert zu werden, welche Bedeutung es haben könnte, daß in Nr. 4 ArchV, in dem die Deckungssumme enthalten ist, nur von der Sicherstellung etwaiger Ersatzansprüche gegen den Architekten die Rede ist, während in dem nachfolgenden § 6 Nr. 1 Satz 2 AVA dann in Höhe dieser Deckungssumme die Haftung begrenzt wird.

Hier hält die Haftungsbeschränkung der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB stand. Durch sie wird die Klägerin keineswegs praktisch schutzlos gestellt; es werden auch keine Pflichten des Beklagten aus dem Architektenvertrag eingeschränkt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. Vielmehr deckt die vom Beklagten abgeschlossene Haftpflichtversicherung voraussichtlich ganz überwiegend die aufgetretenen Schäden. An der Festlegung (also auch der Bemessung) der Deckungssumme von 150.000,- DM für Nichtpersonenschäden bei einem Bauvolumen von 1.1 Millionen DM und einem vereinbarten Architektenhonorar von rd. 60.000,- DM hat die Klägerin, als OHG Vollkaufmann, ersichtlich mitgewirkt. Sie hat denn auch im Laufe des Verfahrens selbst nicht geltend gemacht, daß die Vereinbarung der Haftungsbeschränkung gegen Treu und Glauben verstoße.

Zahlungs- und Feststellungsbegehren sind deshalb zusammen nur mit der Einschränkung begründet, daß die Haftung des Beklagten für alle leicht fahrlässig herbeigeführten Nichtpersonenschäden insgesamt 150.000,- DM (nebst Zinsen) nicht übersteigt. Mit dieser Maßgabe ist der landgerichtliche Feststellungsausspruch wiederherzustellen.

7.

Die Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derer des Revisionsverfahrens, hängt vom endgültigen Ausgang des Verfahrens ab und obliegt daher dem Berufungsgericht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018854

NJW-RR 1986, 182-183 (Volltext mit red. LS)

VersR 1986, 37-38 (Volltext mit red. LS)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge