Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsklausel in Architekten-Formularvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Architekt schuldet dem Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel. Er muß dabei auch Mängel des eigenen Architektenwerks so rechtzeitig offenbaren, daß der Bauherr noch vor Eintritt der Verjährung seine Rechte gegen ihn geltend machen kann.

2. Ist in einem Architekten-Formularvertrag bestimmt, daß die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten wegen nicht vertragsmäßiger Erfüllung sowie auf Schadensersatz in zwei Jahren verjähren und daß die Verjährung mit der Abnahme, bzw der Ingebrauchnahme des Bauwerks beginnt, so fällt ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, der erst nach Abnahme des Bauwerks entstanden ist, nicht unter diese Bestimmung (Abgrenzung BGH, 1971-06-24, VII ZR 254/69, NJW 1971, 1840).

 

Normenkette

BGB § 633

 

Fundstellen

Haufe-Index 537539

BGHZ, 144

NJW 1978, 1311

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