Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert von Klage und Widerklage bezüglich eines Pflichtteils- sowie eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG findet dann keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden. Dies ist bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlung und einer Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs der Fall (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12 -, NJW 2014, S. 1456).

2. Eine Klage auf Pflichtteilsergänzung (§ 2315 BGB) und eine Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) betreffen nicht denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

 

Normenkette

BGB §§ 2303, 2315, 2325; GKG § 45 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 68 Abs. 1 S. 1; RVG §§ 13, 32 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 27.04.2021; Aktenzeichen 6 O 6512/19)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3. Mai 2021 gegen die Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 27. April 2021 - 6 O 6512/19 - wird der Gegenstandswert auf die Wertstufe bis 22.000,00 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt aus eigenem Recht eine höhere Streitwertfestsetzung.

Die Beklagte ist die Ehefrau und testamentarische Alleinerbin des Erblassers, der Kläger eines der drei gemeinsamen Kinder. Der Erblasser war ursprünglich alleiniger Eigentümer des von den Eheleuten bewohnten Hausgrundstücks. Im Jahr 1993 übertrug der Erblasser 1/2 Eigentumsanteil an dem Hausgrundstück auf die Beklagte.

Nach dem Tod des Erblassers zahlte die Beklagte 16.444,25 EUR auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers.

Mit der vorliegenden Klage nahm der Kläger die Beklagte auf Auskunft über den Wert mehrerer Nachlassgegenstände (unter anderem einer Modellbausammlung), auf Zahlung des sich daraus ergebenen Pflichtteilsanspruchs sowie auf Zahlung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs in Höhe von 13.750,00 EUR in Anspruch. Aus dem notariellen Nachlassverzeichnisses ergebe sich, dass die genannten Nachlassgegenstände einen Wert von 3.350,00 EUR hätten, so dass ihm ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/12 dieses Wertes zustehe. Zudem sei die Grundstückshälfte im Jahr 1993 im Wege einer Schenkung auf die Beklagte übertragen worden; zum Zeitpunkt des Erbfalls habe das Grundstück einen Wert von mindestens 330.000,00 EUR gehabt, woraus sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch von (330.000,00 EUR : 2 × 1/12 =) 13.750,00 EUR ergebe.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage gerichtet auf Zahlung von 5.081,27 EUR erhoben; der Wert der Modellbausammlung sei bei der Berechnung des Nachlasswertes bereits berücksichtigt worden; das Grundstück habe laut Wertgutachten zum Todestag nur einen Verkehrswert von 270.000,00 EUR gehabt, der auf den Pflichtteilsanspruch des Klägers gezahlte Betrag sei seinerzeit aber anhand eines damals von einer Bank geschätzten Marktwertes von 375.000,00 EUR berechnet worden; ferner seien zusätzliche Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 3.734,40 EUR zu berücksichtigen. Auf dieser Basis stehe dem Kläger ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 11.362,98 EUR zu; die Beklagte habe dem Kläger also (16.444,25 EUR - 11.362,98 EUR =) 5.081,27 EUR zu viel gezahlt, die der Kläger zu erstatten habe.

Die Parteien beendeten den Rechtsstreit mit dem Vergleich vom 27. April 2021, mit dem sie - gegen eine Zahlung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 5.000,00 EUR - alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Erbfall für erledigt erklärten.

Mit angegriffenem Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht den Wert des Streitgegenstands für den Rechtsstreit und den Vergleich auf die Wertstufe bis 19.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 3. Mai 2021 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom selben Tage im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Der Streitwert sei auf die Wertstufe bis 22.000,00 EUR festzusetzen, da die Streitwerte der Klage und der Widerklage zu addieren seien, namentlich 250,00 EUR (Klageantrag zu Ziffer 2), 13.750,00 EUR (Klageantrag zu Ziffer 3) und 5.081,21 EUR (Widerklage), mithin in der Summe 19.081,27 EUR.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Mai 2021 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Streitwerte der Klage und der Widerklage seien nicht zu addieren, da beide Ansprüche nicht nebeneinander bestehen könnten; sie schlössen sich aus.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Die Beschwerde ist statthaft, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, und auch ansonsten Zulässig. Insbesondere kann ein Rechtsanwalt - wie hier der Klägervertreter - sie aus eigenem Recht mit dem Ziel einlegen, dass d...

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