Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendung eines Vermächtnisses unter der Bedingung, dass der Bedachte innerhalb einer mehrjährigen Frist einen bestimmten Erfolg herbeiführt. Vermächtnisanordnung unter einer aufschiebenden Bedingung. Unmöglichkeit der Zweckerreichung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Macht der Erblasser den Anfall des zugewendeten Vermächtnisses im Sinne einer Gegenleistung (Belohnung) davon abhängig, dass der Bedachte innerhalb einer bestimmten Frist einen vom Erblasser angestrebten Erfolg herbeigeführt hat, so spricht dies für eine Vermächtnisanordnung unter einer aufschiebenden Bedingung (§§ 158 Abs. 1, 2177 BGB).

2. Wird dem Bedachten eines auflösend bedingten Vermächtnisses mit Belohnungscharakter die mit der Bedingung bezweckte Leistung - wegen anderweitiger Zweckerreichung - bereits vor dem Erbfall unmöglich, so ist auch die Anordnung selbst unwirksam (bzw. als wirkungslos anzusehen), wenn sich hinreichend zuverlässig feststellen lässt, dass eine Zuwendung ohne das durch die Bedingung vorgegebene - persönliche - Leistungsverhalten des Bedachten vom Erblasser keinesfalls gewollt war.

 

Normenkette

BGB § 158 Abs. 1-2, §§ 1939, 2177, 2074-2075

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Urteil vom 12.02.2007; Aktenzeichen 22 O 1574/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Würzburg vom 12.2.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

V. Berufungsstreitwert: 110.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger beansprucht im Wege der Teilklage vom Beklagten Zahlung von 110.000 EUR aufgrund einer testamentarischen Zuwendung des am 1.5.2002 verstorbenen Erblassers V., der ein Testament vom 1.6.1991 hinterließ.

Dieses Testament hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Sollte mich Frau L. überleben und über die Verteilung meines Nachlasses unsicher sein oder wir beide gleichzeitig sterben, soll für meinen Nachlass folgendes gelten:

Es erben:

Herr M., Anwalt in Z., das Haus L-Straße und das R-Grundstück in O.

Das Geld in B., J. (er hat Bankvollmacht) mit der Bedingung, mein Script als Buch innerhalb von drei Jahren herauszugeben, sonst fällt das Geld ebenfalls an M. ...

Anwalt für die richtige Abwicklung ist M."

Wegen der weiteren inhaltlichen Einzelheiten des Testaments wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Beide Parteien waren mit dem Erblasser befreundet. Mit dem im Testament angesprochenen Skript war eine Abhandlung des Erblassers über Magersucht bei Knaben gemeint. Der Erblasser hatte vergeblich versucht, einen Verleger für das Werk zu finden. Im Jahr 2000 gab er es schließlich mit Hilfe eines weiteren Freundes unter einem Pseudonym in Form einer Print-on-demand-Ausgabe als Buch heraus.

Das OLG München hat im Nachlassverfahren mit Beschluss vom 11.1.2006 (Wx 63/05) entschieden, dass dem Beklagten ein Erbschein als Alleinerbe zu erteilen sei. Die Zuwendung an den Kläger stufte es als Vermächtnis ein. Auf diese Entscheidung stützt sich nunmehr der Kläger, der im Wesentlichen der Auffassung ist, dass die Herausgabe des Skripts eine auflösende Bedingung für die Zuwendung darstelle, die durch die Veröffentlichung des Skripts durch den Erblasser noch vor dem Erbfall unmöglich geworden sei. Nur die Bedingung, nicht aber die Zuwendung sei deshalb wirkungslos.

Das LG hat seine Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass dahinstehen könne, ob die Frist für die Herausgabe des Skriptes ab Testamtenserrichtung oder ab dem Erbfall laufen solle. Auch könne weiter offenbleiben, ob eine aufschiebende oder auflösende Bedingung anzunehmen sei. Das Testament könne unabhängig von der Einordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass der Erblasser dem Kläger das Vermächtnis auf jeden Fall - unabhängig von der Erfüllung der Bedingung - zuwenden wollte.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen Zahlungsantrag weiter und greift die Testamentsauslegung des LG mit folgender Begründung an: Das LG habe nicht in Betracht gezogen, dass der Erblasser lediglich ein Motiv, nicht eine Bedingung zum Ausdruck bringen wollte. Zudem habe es bei seiner Auslegung nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Erblasser die Klausel nach Herausgabe des Buches nicht gestrichen habe und dass der Kläger bis zum Tod des Erblassers noch Bankvollmachten hinsichtlich dessen S. Konten hatte. Die Klausel könne nur als auflösende Bedingung im Sinne einer "Strafklausel" verstanden werden. Das Geld sollte ihm zufallen, weil ihm ein Unterlassen nicht vorzuwerfen sei. Schließlich beanstandet der Kläger einen Zirkelschluss in der Argumentation des LG hinsichtlich ersatzweisen Zuwendung an den Beklagten.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des am 12.2.2007 verkündeten Urteils des LG Würzburg zur Zahlung eines Betrages von 110.000 ...

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