Leitsatz

Eine Vermächtnisanordnung unter einer aufschiebenden Bedingung liegt dann vor, wenn der Erblasser den Anfall des Vermächtnisses davon abhängig macht, dass der Bedachte binnen einer bestimmten Frist einen genau umrissenen Erfolg herbeigeführt hat. Wird diese Leistungserbringung wegen Zweckerreichung bereits vor dem Erbfall unmöglich, so ist die Anordnung unwirksam, wenn die Zuwendung ausschließlich an die Leistung des Bedachten geknüpft sein sollte.

 

Sachverhalt

Der Kläger begehrt vom beklagten Erben Auszahlung eines Vermächtnisses in Höhe von 110.000 EUR. Das Testament enthielt hierzu folgende Bestimmung: "Es erben: … Das Geld J. mit der Bedingung, mein Script als Buch innerhalb von drei Jahren herauszugeben, sonst fällt das Geld ebenfalls an M.."

Das OLG München hatte in einem weiteren Prozess bereits entschieden, dass M Alleinerbe geworden war und die Zuwendung an den Kläger als Vermächtnis einzustufen sei.

Noch der Erblasser selbst gab das Buch kurz vor seinem Tode unter einem Pseudonym heraus.

Der Kläger meint, der Erblasser habe in seinem Testament lediglich ein Motiv, nicht aber eine Bedingung zum Ausdruck bringen wollen.

 

Entscheidung

Bei der vom Erblasser formulierten Bedingung handelt es sich eindeutig nicht um ein Motiv, sondern um eine Bedingung im Rechtssinne, § 158 BGB. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Anordnung. Des Weiteren spricht die vom Erblasser gesetzte Frist von drei Jahren für die Verlegung des Skriptes und die getroffene Ersatzregelung zugunsten des Beklagten dafür, dass der Erblasser die Zuwendung an eine echte Bedingung knüpfen wollte.

Die Zuwendung sollte nach Auffassung des Gerichts unter einer aufschiebenden Bedingung stehen. Die Fristsetzung und die ersatzweise Berücksichtigung des Beklagten sprechen in der Gesamtschau dafür, dass der Kläger nur im Erfolgfall das vermachte Geld erhalten sollte.

Auch der Umstand, dass der Erblasser die gegenständliche Verfügung nicht widerrufen hat, nachdem sein Skript noch zu Lebzeiten veröffentlicht worden ist, gebietet keine andere Auslegung. Es liegt nahe, dass der Erblasser ansonsten die Bedingung gestrichen hätte, wenn er dem Kläger das Geld gleichwohl hätte zukommen lassen wollen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bamberg, Urteil vom 17.12.2007, 4 U 33/07

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