Leitsatz (amtlich)

Die bloße Aufnahme eines nach § 273 StPO protokollierungspflichtigen Beweisantrages in die Sitzungsniederschrift und die nur kurze Unterbrechung der Urteilsverkündung u.a. zur Prüfung der Frage, ob Anlass für einen Wiedereintritt in die Verhandlung besteht, führen nicht zum Erfordernis eines Ablehnungsbeschlusses nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 6 StPO.

 

Verfahrensgang

AG Tirschenreuth (Entscheidung vom 14.04.2008)

 

Tenor

  • I.

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 14. April 2008 wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Zur Begründung wird auf die zutreffende, durch die Gegenerklärung des Verteidigers des Betroffenen vom 16.07.2008 nicht entkräftete Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift vom 25.06.2008 Bezug genommen.

Die Gegenerklärung vom 16.07.2008 gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass:

Eine Unterbrechung der Urteilsverkündung zur Entgegennahme des Beweisantrages mit Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, die das Erfordernis einer Entscheidung gemäß § 244 Abs. 3 bis 6 StPO zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu BGH StV 1985, 398: das Erstgericht hatte in diesem Fall den Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt), lag nicht vor. Der Tatrichter hat vielmehr die Urteilsverkündung an der Stelle, an der sie - wie mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen - durch den Verteidiger zur Stellung des zu Protokoll erklärten Beweisantrages unterbrochen worden war, fortgesetzt (vgl. insbesondere BGH NStZ 1986, 182 sowie BGH StV 1992, 218). Die bloße Aufnahme des protokollierungspflichtigen (§ 273 StPO; KK/Engelhardt StPO 5. Aufl. § 273 Rn 8 f.) Vorganges in die Sitzungsniederschrift und die bloße kurze, gleichfalls protokollierte Unterbrechung der Urteilsverkündung, sei es auch zur Prüfung der Frage durch das Gericht, ob Anlass zum Wiedereintritt in die Verhandlung besteht, führen nicht zu dem Erfordernis eines Beschlusses nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 244 Abs. 6 StPO (BGH Urteil vom 10.07.1974 - 3 StR 6/73 - bei Dallinger MDR 1975, 24; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. Seite 387/388; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 5. Aufl. Rn. 179).

Bei der Rechtsfolgenbemessung hat das Amtsgericht zu Recht die angeführten Vorahndungen berücksichtigt. Die Tilgungsvoraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht gegeben (vgl. § 29 Abs. 6 Sätze 1 und 5 StVG), sodass die Eintragungen verwertbar waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Gemäß §§ 79 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter durch Beschluss.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2568012

StRR 2009, 23

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