Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Aktenzeichen 15 O 544/18)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 08.08.2019, Az. 15 O 544/18, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen

2. Die Klagepartei erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 12.08.2020 Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. 1. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gem. § 540 ZPO auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen. Lediglich ergänzend bzw. erläuternd ist auszuführen:

Die Klagepartei schloss mit der P ("Leasinggeberin") am 06.04.2017 einen Leasingvertrag über einen C. Hiernach hatte die Klagepartei auf der Basis einer jährlichen Fahrleistung von 25.000 km eine monatliche Leasingrate in Höhe von 1.417,26 EUR zu zahlen. Hinzu kam eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 7.000,00 EUR. Ein Restwert wurde nicht garantiert. Sämtliche ihr zustehenden Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer trat die Leasinggeberin an die Klagepartei ab (Ziff. 2 der AGB). Am 12.06.2017 betrug der Kilometerstand 62.173 km.

In dem von der Beklagten zu 2) hergestellten Fahrzeug befindet sich ein von der Beklagten zu 1) entwickelter und gebauter Motor. In diesem befindet sich eine Software, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand beeinflusst. Deswegen wurde für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp mit Bescheid des KBA vom 18.05.2018 ein verpflichtender Rückruf angeordnet und "dem Hersteller" aufgegeben, die unzulässigen Abschalteinrichtungen aus den betroffenen Fahrzeugen nach der Freigabe des Maßnahmenpakets durch das KBA zu entfernen (Anlage K6).

Die Klagepartei sieht hierin eine Manipulationssoftware wie in dem von VW gebauten und verwendeten Motor EA 189. Sie hat erstinstanzlich behauptet, dass die Vorstände der Beklagten zu 1) hiervon Kenntnis gehabt hätten. Das ehemalige Vorstandsmitglied der Beklagten zu1) H. sei als Entwicklungschef bereits für den VW-Motor EA 189 verantwortlich gewesen und sei auch für die Entwicklung des streitgegenständlichen Motors verantwortlich. Die Beklagte zu 2) habe sich mit der Bestätigung der Beklagten zu1) begnügt, dass die Motoren in Ordnung seien. Sie hätte zumindest von der Manipulationssoftware wissen müssen. Auch dies verwirkliche den Tatbestand des § 826 BGB.

Erstinstanzlich hat die Klagepartei zuletzt beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei 42.431,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich der Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR pro gefahrenen Kilometer seit 06.04.2017, die sich nach der folgenden Formel berechnet

(58.021,36 EUR × gefahrene Kilometer): 500.000 km zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klagepartei aus allen Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag mit der P mit der Leasingvertragsnummer 000 freizustellen,

jeweils Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem zu Ziffer 2) genannten Leasingvertrag.

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich die Ausrüstung des Fahrzeugs mit einer "Umschaltlogik" wie beim VW-Motor EA 189 bestritten. Die Behauptung einer "Schummelsoftware" erfolge "ins Blaue hinein". Dass die Klagepartei bei Kenntnis der behaupteten Täuschung den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, sei angesichts der Wahl des Fahrzeugtyps unwahrscheinlich. Es fehle also an einer sittenwidrigen Handlung und dem erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang.

In Bezug auf die Beklagte zu 2) habe die Klagepartei bereits keine Täuschungshandlung dargelegt. Die Beklagte zu 2) kaufe die Motoren hinzu. Eine Sittenwidrigkeit stehe auch nicht inmitten.

Jedenfalls sei der Klagepartei kein Schaden entstanden. Das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug stehe der Leasinggeberin zu. Mit den Leasingraten zahle die Klagepartei für die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Diese sei nicht beeinträchtigt. Die Klagepartei trage auch kein Restwertrisiko.

2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen das Verbot einer Abschaltvorrichtung nicht abgeleitet werden könne. Insbesondere schütze die VO (EG) 715/2007 nicht das Vermögen von Fahrzeugkäufern. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iV.m. § 263 StGB scheide wegen einer fehlenden Täuschungshandlung aus.

3. Hiergegen wendet sich die Klagepartei mit ihrer Berufung.

Das Urteil verletze das rechtliche Gehör der Klagepartei, weil es im Wesentlichen aus Textbausteinen bestehe, die nicht zur Klage passen würden. Es könne den Urteilsgründen nicht im Ansatz entnommen werden, dass sich das Gericht mit dem konkreten Sachvortrag der Klagepartei auseinandergesetzt habe.

Die Klagepartei sei bereits durch den Abschluss des Leasingvertrags geschädigt. Es stehe fest, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer unzulässige...

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