Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenstreitwert bei beiderseitigen Zugewinnausgleichsansprüchen

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden mit Klage und Widerklage wechselseitig Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht, bemißt sich der Gebührenstreitwert nach der Summe der von beiden Parteien geforderten Beträge.

 

Normenkette

GKG § 19 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Aschaffenburg (Entscheidung vom 11.05.1993; Aktenzeichen 21 F 154/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538336

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