Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung der Insolvenymasse auf Massverbindlichkeit

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 296 Abs. 1, §§ 520, 522 Abs. 2, § 530

 

Verfahrensgang

LG Coburg (Beschluss vom 13.08.2018; Aktenzeichen 3 U 16/18)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 11.01.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil des Landgerichts Coburg vom 11.01.2018 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Erledigungserklärung auf 27.200,00 EUR, danach auf 11.310,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, weil sie ohne jedwede Aussicht auf Erfolg und somit offensichtlich unbegründet ist.

Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 13.08.2018, in welchem auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die dagegen vorgebrachten Einwände im Schriftsatz des Klägervertreters vom 07.09.2018 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Hierzu ist lediglich noch auszuführen:

1. Die vom Kläger referierten Entscheidungen der OLG Hamm und München setzen sich nicht mit der Behandlung der Steuerforderung des FA ... als Masseverbindlichkeit auseinander (vgl. demgegenüber OLG Köln, Beschluss vom 11.06.2018, Az. 18 U 149/17). Inwieweit diese Verbindlichkeit in den dortigen Verfahren - streitiger -Prozessstoff war, kann der Senat nicht beurteilen. Die Entscheidungen geben daher keinen Anlass, von der im Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsauffassung abzurücken.

2. Dass es sich bei der Steuerforderung um eine durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters nach Verfahrenseröffnung begründete Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt, hat das Erstgericht rechtsfehlerfrei festgestellt (siehe hierzu auch OLG Köln, a.a.O., m.w.N.). Der Senat erlaubt sich - nochmals - den Hinweis auf das Schreiben des Klägers (Anlage K 16), auf das er sich im Schriftsatz vom 04.12.2017 ausdrücklich bezieht, und in dem er ausführt: "Die Finanzverwaltung macht bekanntlich Masseverbindlichkeiten in Höhe von EUR 1,0 Mio geltend, was mich zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit veranlasst hat. Hierbei handelt es sich um Gewerbesteuern, die aus dem Verkauf des Schiffs resultieren. Der Bundesfinanzhof hat mittlerweile entschieden, dass es sich bei diesem Anspruch um Masseverbindlichkeiten handelt." Die Verwertung des Schiffs erfolgte unstreitig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der nunmehrige Vortrag des Klägers zur Ermittlung der Gewerbesteuerforderung durch das Finanzamt ... ist verspätet nach §§ 530, 520, 296 Abs. 1 ZPO. Dieser Vortrag hätte bereits mit der Berufungsbegründung erfolgen können und müssen.

Selbst wenn man ihn berücksichtigen würde, käme der Senat im Hinblick auf die Einordnung der Forderung zu keinem anderen Ergebnis: Anlass für die Ermittlung des sogenannten Unterschiedsbetrages durch das Finanzamt war der Verkauf des Schiffes durch den Insolvenzverwalter.

3. Die Rechtskraftwirkung der Forderungsaufstellung ändert nichts daran, dass sich die Haftung während des Verfahrens im Hinblick auf Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf die Gegenstände der Insolvenzmasse beschränkt. Der Senat erlaubt sich auch hier den Verweis auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12132335

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