Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensfiktion bei zeitlicher Streckung des Elterngeldes

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; BEEG § 6

 

Verfahrensgang

AG Coburg (Beschluss vom 08.12.2010; Aktenzeichen 2 F 576/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des AG - Familiengerichts - Coburg vom 8.12.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Ziffer 2 im Endbeschluss des AG - Familiengericht - Coburg wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es dort anstelle von "Der Antragsgegner ..." richtig lautet "Die Antragsgegnerin ...".

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.008 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Kindesunterhalt.

Das AG - Familiengericht - Coburg hat mit Endbeschluss vom 8.12.2010 die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen dessen gesetzlichen Vertreters monatlich im Voraus ab 1.8.2010 bis 30.9.2010 Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 377 EUR, ab 1.10.2010 bis 30.11.2010 i.H.v. monatlich 356 EUR und ab 1.12.2010 i.H.v. monatlich 334 EUR zu bezahlen. Das AG hat die Antragsgegnerin ab 1.12.2010 noch in Höhe des Mindestunterhaltes als leistungsfähig angesehen, da sie Elterngeld i.H.v. monatlich 1.311,44 EUR beziehe. Mangels hinreichender Prognoseaussicht hat das AG wegen einer möglichen Verringerung des Elterngeldes durch die Antragsgegnerin von einer weiteren Herabsetzung des Kindesunterhaltes unter den Mindestunterhalt abgesehen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 46 mit 49 d.A.) Bezug genommen.

Der Endbeschluss ist der Antragsgegnerin am 15.12.2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 11.1.2011, eingegangen am selben Tag beim AG Coburg, hat die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 1.3.2011 hat die Antragsgegnerin sodann die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1.3.2011, eingegangen per Telefax am selben Tag beim OLG Bamberg, begründet.

Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass sie seit 1.3.2011 nicht mehr zur Zahlung des Kindesunterhalts leistungsfähig sei. Die Antragsgegnerin, die wieder verheiratet ist und aus dieser Ehe das Kind N., geb. 00.00.2010, betreut, nimmt Elternzeit in Anspruch. Aufgrund des Bescheides vom 9.11.2010 des Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberfranken ist ihr Elterngeld i.H.v. monatlich 1.311,44 EUR, zunächst für den Zeitraum vom 16.11.2010 bis 15.9.2011 bewilligt worden. Auf ihren Antrag hin ist der Bezugszeitraum um 6 Monate verlängert worden. Aufgrund dieses verlängerten Auszahlungszeitraumes ergebe sich nun eine Halbierung des ihr zustehenden Elterngeldes, so dass es für den Zeitraum 16.3.2011 bis 15.3.2012 monatlich nurmehr 655,72 EUR betrage. Mit diesem Einkommen aus dem Elterngeld liege sie unter dem notwendigen Selbstbehalt, so dass sie zur Zahlung des Kindesunterhaltes ab März 2011 nicht mehr leistungsfähig sei. Die Verlängerung des Bezuges von Elterngeld stehe im Ermessen der Antragsgegnerin. Sie habe die Verlängerung mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, deshalb sei auch die dadurch eingetretene Halbierung des Elterngeldes durch den Antragsteller hinzunehmen. Im Übrigen sei sie aufgrund der Betreuung ihres Kindes N. nicht in der Lage, einer Nebentätigkeit nachzugehen. Ihr Ehemann stünde für die Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung und sei auch nicht leistungsfähig.

Die Antragsgegnerin hat beantragt:

In Abänderung des Endbeschlusses des AG Coburg - Familiengericht - vom 8.12.2010, Az. 2 F 576/10, zugestellt am 15.12.2010, wird die Antragsgegnerin ab dem 1.3.2011 nicht mehr verpflichtet, dem Antragsteller P. X., zu Händen des gesetzlichen Vertreters J. X., Kindesunterhalt zu zahlen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antragsteller vertritt die Ansicht, dass die Antragsgegnerin auch ab März 2011 als leistungsfähig zur Zahlung des Mindestunterhalts anzusehen sei. Es dürfe nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, dass die Antragsgegnerin von der ihr nach dem Bundeselterngesetz zustehenden Möglichkeit Gebrauch mache, die letzten 6 Monate des regulären Elterngeldbezuges auf 12 Monate auszudehnen und hierdurch ihr Einkommen für diese Zeit zu halbieren. Zukünftige Änderungen seien in einem Abänderungsverfahren zu klären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Beschwerdebegründung und die Erwiderung sowie die weiteren Schriftsätze und vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Der Senat hat die Beteiligten in der Sitzung vom 6.4.2011 angehört; auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

II. Die gem. §§ 58 ff., 117 FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin auch ab März 2011 weiterhin ...

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