Leitsatz (amtlich)

Räumt der Betroffene die Tat nicht in vollem Umfang glaubhaft ein, müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen.

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Entscheidung vom 06.04.2009)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 6. April 2009 mit Ausnahme der zur Fahrereigenschaft getroffenen Feststellungen, die bestehen bleiben, aufgehoben.

  • II.

    Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Erlangen zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 06.04.2009 wegen einer "fahrlässigen Unterschreitung des Mindestabstandes von 50 m auf einer Autobahn bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h als Führer eines LKW über 3,5 t zulässige Gesamtmasse" zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt und wegen beharrlicher Pflichtenverletzung ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Nach dem im Urteil festgestellten Sachverhalt befuhr der Betroffene am 28.11.2008 mit einem Lkw über 7,5 t die BAB A3 bei Kilometer 350 Richtung Frankfurt, wobei er bei eigener Geschwindigkeit von 78 km/h aus vorwerfbarer Nachlässigkeit zu einem vorausfahrenden Lkw weniger als 50 m Abstand einhielt, ohne dass über eine Strecke von 500 m eine Abstandsverringerung durch Verhalten Dritter zu beobachten gewesen wäre.

Mit der gegen diese Entscheidung geführten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts mit der Begründung, die schriftlichen Urteilsgründe seien unzureichend und ermöglichten dem Rechtsbeschwerdegericht keine Nachprüfung der Entscheidung.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts - vorläufig - Erfolg, da sich die Urteilsgründe als lückenhaft erweisen.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil es keine hinreichend nachprüfbare Beweiswürdigung enthält und deswegen den Anforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG nicht entspricht.

1.

Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts anderes als im Strafverfahren gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen (KK-Senge OWiG 3. Aufl. § 71 Rn. 106; Göhler OWiG 15. Aufl. § 71 Rn. 42, 43, jeweils m.w.N.).

Im Einzelnen bedeutet dies, dass die schriftlichen Urteilsgründe nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden, und zwar unter Darlegung des genauen Tatorts und der Tatzeit. Vielmehr müssen hinsichtlich der Beweiswürdigung die Urteilsgründe regelmäßig auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht. Räumt der Betroffene die Tat nicht in vollem Umfang glaubhaft ein (vgl. zum insoweit erforderlichen qualifizierten' Geständnis OLG Bamberg OLGSt StPO § 267 Nr. 18; NStZ-RR 2007, 321), müssen die Urteilsgründe die tragenden Beweismittel wiedergeben und sich mit ihnen auseinandersetzen. Nur so ist gewährleistet, dass das Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (KK-Senge a.a.0. Rn. 107; Göhler a.a.0. Rn. 43, 43 a; OLG Hamm BeckRs 2007, 18997; OLG Karlsruhe NZV 2007, 256/257).

Soweit sich der Schuldspruch bei einer Verurteilung auf das Ergebnis eines anerkannten standardisierten Messverfahrens stützt, ist es allerdings ausreichend, wenn das tatrichterliche Urteil beweiswürdigend das zur Anwendung gekommene Messverfahren benennt und - hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit - grundsätzlich den berücksichtigten Toleranzwert sowie die auf diese Weise ermittelte Geschwindigkeit und - soweit ein Abstandsverstoß gegeben ist - den zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehaltenen Abstand mitteilt (BGH St 39, 291/302 f.; 43, 277/283 f.; JagowlBurman/Hess Straßenverkehrsrecht 20. Aufl. StVO § 4 Rn. 22; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. StVO § 4 Rn. 15, jeweils m. zahlr. N.). Diese Angaben bilden dann die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Einer weitergehenden Erörterung zur Zuverlässigkeit der zur Anwendung gekommenen Messmethode oder theoretisch denkbar...

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