Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Entscheidung vom 17.11.2004)

 

Gründe

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.11.2004 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu einer Geldbuße von 100 EUR und einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verurteilt. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere wird beanstandet, dass im Rahmen der Fahrerermittlung durch die Anforderung eines Vergleichsfotos bei der Meldebehörde gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen worden sei; die Ausführungen des Urteils zur Fahreridentifikation seien lückenhaft; schließlich sei das Messprotokoll ohne Zustimmung des Betroffenen und des Verteidigers verlesen und verwertet worden.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit steht kein Verfahrenshindernis entgegen. Nach der unmissverständlichen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.08.2003 (BayObLGSt 2003, 105 = DAR 2004, 38) ist die Bußgeldbehörde berechtigt, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu verlangen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1, 2 OWiG). Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Herausgabe eines bei der Meldebehörde hinterlegten Lichtbilds. Wenn im Einzelfall bestimmte Verfahrensregelungen (§ 2 b Abs. 2 und 3 PersAuswG; § 22 Abs. 2 PassG) nicht beachtet werden, führt dies weder zu einem Verfahrenshindernis und regelmäßig auch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (BayObLGSt 2003, 105/106; 1998, 22/24; OLG Stuttgart NStZ 2003, 94/95; OLG Frankfurt a.M. NJW 1997, 2963/2964). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Auch aus dem Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren nach Art. 6 Abs. 1 MRK folgt kein Beweisverwertungsverbot (EGMR NJW 1989, 654/655).

2. Die Verfahrensrüge bezüglich des mit Kurzbegründung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnten Beweisantrags ist ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einvernahme des Polizeibeamten zu den Einzelheiten des Verfahrensganges bei der Fahrerermittlung und zur Aufdeckung eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Da ein möglicher Verfahrensverstoß - wie oben ausgeführt - weder zu einem Verfahrenshindernis noch zu einem Beweisverwertungsverbot führt, kam es hierauf nicht an. Die Beweistatsache war daher für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 77 Abs. 2 OWiG), was das Amtsgericht auch nochmals in den Urteilsgründen ausführte (UA S. 5 a.E.). Soweit die Begründung des Ablehnungsbeschlusses sich auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG stützt, war dies zwar rechtsfehlerhaft; auf diesem Fehler beruht das Urteil aber nicht (§ 337 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Aus demselben Grund hat die weiterhin erhobene Aufklärungsrüge, das Gericht hätte den Verfahrensgang im Rahmen der Fahrerermittlung aufklären müssen, keinen Erfolg.

3. Auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur Fahreridentifizierung lässt keinen Fehler erkennen. Das Gericht hat zwar nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO wegen der Einzelheiten auf das Frontfoto, das bei der Geschwindigkeitsmessung gefertigt wurde, zu verweisen, so dass es dem Senat verwehrt ist, die Ergiebigkeit dieses Fotos zu überprüfen. Den Urteilsgründen ist nur zu entnehmen, dass das Lichtbild des Fahrzeugführers - hiermit kann nur das Frontfoto gemeint sein - in Augenschein genommen wurde, was für eine Bezugnahme im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht ausreicht. Das Amtsgericht hat jedoch entsprechend den Anforderungen in der grundlegenden Entscheidung des BGH (BGH NJW 1996, 1420 ff.) eine präzise vergleichbare Beschreibung zwischen dem auf dem Frontfoto abgebildeten Fahrer und dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen vorgenommen und seine Überzeugungsbildung hierauf gestützt. Dass das Urteil keine ausdrücklichen Ausführungen zur Bildqualität enthält, ist im konkreten Fall unschädlich. Hat der Tatrichter - wie hier - eine ganze Reihe charakteristischer Merkmale sowie die Übereinstimmung von Frontfoto und dem persönlichen Eindruck des Betroffenen in der Hauptverhandlung "zweifelsfrei" festgestellt, so wäre es eine bloße Förmelei, noch zusätzlich den Hinweis zu verlangen, dass das Foto für die Identifizierung geeignet sei; denn dies ergibt sich für das Rechtsbeschwerdegericht zwingend aus der detaillierten Beschreibung der übereinstimmenden Merkmale (BayObLG NZV 1997, 51/52).

4. Soweit die Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge beanstandet, dass das Messprotokoll zur Geschwindigkeitsmessung entgegen § 77 a Abs. 4 Satz 1 OWiG ohne das Einverständnis des Betroffenen und des Verteidigers verlesen und verwertet worden sei, wird übersehen, dass die Verlesung eines Protokolls sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen - mit Ausnah...

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