Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Aktenzeichen 24 O 107/17)

 

Nachgehend

OLG Bamberg (Urteil vom 11.05.2020; Aktenzeichen 4 U 3/18)

 

Tenor

I. Hinweise

Aufgrund nochmaliger Beratung geht der Senat nunmehr davon aus, dass die Klage doch unzulässig ist.

1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Klage jedoch nicht deswegen unzulässig, weil eine unzulässige Teilklage vorliegen würde. Der Beklagte ist als Kommanditist gemäß §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 1 und 4 HGB begrenzt auf die Höhe der ausstehenden Haftsumme einstandspflichtig, die der Kläger insgesamt und nicht nur teilweise geltend macht. Auch bedarf es keiner Zuordnung der Klagesumme auf die geltend gemachten materiellen Ansprüche der einzelnen Gläubiger bzw. keiner Angabe einer Befriedigungsreihenfolge. Der Beklagte haftet nicht nur für einzelne, sondern für alle Gläubigerforderungen mit der Folge, dass der vom Kläger einzuziehende Betrag anteilig zur Befriedigung aller Gläubigerforderungen zu verwenden ist (BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16 -, Rn. 17, juris). Bei dieser Sachlage muss der Kläger nicht darlegen, welche der einzelnen Gläubigerforderungen seiner Klage nach § 171 Abs. 2 HGB in welcher Reihenfolge zugrunde liegen (OLG Koblenz, Urteil vom 06. November 2018 - 3 U 265/18 -, Rn. 4, juris).

2) Die Klage ist jedoch deswegen unzulässig, da sie den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinsichtlich des Klagegrunds nicht genügt. So ist für die Zulässigkeit einer Klage gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (nur) so viel vorzutragen, dass der Klageanspruch damit eindeutig identifizierbar ist, wohingegen eine vollständige Beschreibung des Lebenssachverhalts, wie sie zur schlüssigen und substantiierten Darlegung des Klageanspruchs erforderlich sein kann, nicht verlangt wird. Eine entsprechende Individualisierung kann auch durch Bezugnahme auf Anlagen erfolgen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 253, Rn. 11, 12). Dies entspricht letztlich auch den Bestimmtheitsanforderungen, die an die zur Anmeldung im Insolvenzverfahren bestimmten Forderungen hinsichtlich Identifizierbarkeit und Individualisierbarkeit zu stellen sind (siehe BeckOK InsO/Zenker, 12. Ed. 26.10.2018, InsO § 174 Rn. 22).

Diesen Anforderungen genügt jedoch die als Anlage K 2 vorgelegte Insolvenztabelle nicht. Diese enthält neben dem Namen/Firma des Gläubigers und der Forderungshöhe in der Spalte "Grund der Forderung" als individualisierendes Merkmal lediglich Stichworte wie "Warenlieferung", "Darlehen", "Dienstleistungsvertrag", "Gewerbesteuer 2013", dies jedoch ohne eine Bezugnahme auf eine konkrete Rechnung bzw. Titel oder einen Leistungszeitraum, wodurch eine eindeutige Identifizierbarkeit im Sinne von § 174 Abs. 2 S. 1 InsO bzw. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht möglich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Überlegung, dass die Aufnahme einer Forderung in die Insolvenztabelle eine entsprechende Prüfung des Insolvenzverwalters voraussetzt und dieser, falls die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 S. 1 InsO nicht und damit eine unwirksame Anmeldung vorgelegen hätte, eine Aufnahme in die Tabelle nach § 175 InsO nicht vorgenommen hätte (K. Schmidt InsO/Jungmann, 19. Aufl. 2016, InsO § 174 Rn. 28). Ob ein entsprechendes formales Prüfungsrecht besteht, ist jedoch zum einen umstritten (ausdrücklich offen gelassen in BGH, Teilurteil vom 26.1.2017, Az. IX ZR 315/14, NZI 2017, 300, Rn. 28). Zum anderen wurde auch durch den Kläger selbst nicht vorgetragen, ob er eine entsprechende Prüfung anhand der ihm vorliegenden Unterlagen, die er nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat, vorgenommen hat.

Auch soweit er in der Berufungsverhandlung vom 22.10.2018 und mit Schriftsatz vom 21.11.2018 weitere Tabellen nach § 175 InsO vom 18.04.2013 (Bl. 268 / 272 d.A.) bzw. 19.11.2018 (Anlage K 15) vorgelegt hat, ergibt sich aus diesen Tabellen ein hinreichender Grund für die aufgelisteten Forderungen im Sinne von § 174 Abs. 2 S. 1 InsO bzw. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Wieder weist die Spalte "Grund der Forderung", wie die bereits erstinstanzlich vorgelegte Tabelle keine ausreichende Individualisierung auf. Zwar kann die Vorlage dieser Tabellen zumindest als konkludenter Vortrag dahingehend interpretiert werden, dass der Kläger selbst eine Prüfung der Forderung vorgenommen hat, nachdem er diesmal in der Spalte 'Ergebnis der Forderungsprüfung' ein Ergebnis ("In voller Höhe festgestellt", "Vom Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten" bzw. "Festgestellt für den Ausfall in voller Höhe") eingetragen hat. Dies ersetzt jedoch nach Auffassung des Senats die nach § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO erforderlichen Darlegungen zum Klagegrund nicht, zumal der Kläger auch die von ihm behaupteten Gläubigerforderungen der Höhe nach nicht an die im Prozessverlauf vorgelegten Tabellen angepasst hat.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 (a.a.O, Rn. 19, juris), wonach es zur Darlegung der Forderung ausreichend ist, wenn der Kläger die Insolvenztabelle mit festgestellten Forderungen vorlegt...

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