Kurzbeschreibung

Muster eines umfangreichen Gesellschaftsvertrages zur Errichtung einer OHG.

Wichtige Hinweise

Eine offene Handelsgesellschaft ist eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Gem. § 105 Abs. 3 HGB finden die Vorschriften der GbR Anwendung, soweit in den §§ 105 ff. HGB nichts anderes geregelt ist. Eine OHG wird deshalb (wie alle Personengesellschaften) von mindestens zwei Personen durch einen Vertrag gegründet. Der Gesellschaftsvertrag bedarf keiner bestimmten Form, in der Regel macht ein schriftlicher Vertrag Sinn. Insbesondere wenn von den gesetzlichen Vorschriften abgewichen werden soll (vgl. § 108 HGB). Der Gesellschaftsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag mit organisationsrechtlichen Elementen. Er ist kein Austauschvertrag, da die Leistungen der Gesellschafter nicht im synallagmatischen Verhältnis zueinander stehen, sondern die Gesellschafter vielmehr ihre Leistungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks vereinen.

Das Gesellschaftsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Enthalten §§ 105, 161 ff. HGB, §§ 705 ff. BGB keine Sonderregelungen, sind auf den Gesellschaftsvertrag grundsätzlich die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts anzuwenden, soweit sie auf das Gesellschaftsvertragsverhältnis passen. Auf den Vertragsschluss selbst werden die Regeln des BGB über Willenserklärungen und Vertragsschluss (§§ 104 ff., 145 ff. BGB) angewendet. Der Gesellschaftsvertrag muss zwingend die Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichtet haben, sowie die Vereinbarung über gemeinschaftliches Auftreten nach außen enthalten. Ferner sollte der Gesellschaftsvertrag die Firma der OHG, die Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmen, eingebrachte Sachen, Grundstücke u.ä., ggf. Abweichungen von der Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters sowie auch ggf. eine Schiedsgerichtsklausel enthalten. Jedoch ist zu beachten, dass dann der Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise formbedürftig ist, wenn ein Gesellschafter darin eine Verpflichtung übernimmt (bspw. ein Grundstück wird in die Gesellschaft eingebracht), die nur in bestimmter Form übernommen werden kann.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Gesellschaftsvertrag der … OHG

…, geb. am …, wohnhaft …[1]
und
…, geb. am …, wohnhaft …
sowie
…, geb. am …, wohnhaft …

errichten eine Offene Handelsgesellschaft. Sie geben ihr den folgenden

GESELLSCHAFTSVERTRAG:
1. Firma; Sitz
1.1 Die Firma der Gesellschaft lautet:
  … OHG.
1.2 Sitz der Gesellschaft ist …
2. Gegenstand des Unternehmens
2.1 Gegenstand des Unternehmens ist …
2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.
3. Gesellschafter; Einlagen
3.1 Persönlich haftende Gesellschafter sind
  … mit einem festen Kapitalanteil von … EUR
  … mit einem festen Kapitalanteil von … EUR
  … mit einem festen Kapitalanteil von … EUR
3.2 Die Gesellschafter erbringen ihre Kapitalanteile in bar. Sie sind mit Unterzeichnung dieses Gesellschaftsvertrages zur Zahlung an die Gesellschaft fällig.
4. Gesellschafterkonten[2]
4.1 Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto I geführt, auf das der eingezahlte Kapitalanteil des Gesellschafters zu buchen ist. Das Kapitalkonto I ist unverzinslich.
4.2 Daneben wird für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto II geführt. Darauf sind die festgestellten, aber nicht entnahmefähigen Gewinnanteile, etwaige auf ihn entfallende Verluste, von den Gesellschaftern beschlossene nicht entnahmefähige Rücklagen sowie von etwaigen eintretenden Gesellschaftern gezahlte Agios zu buchen. Das Kapitalkonto II ist unverzinslich.
4.3 Außerdem wird für jeden Gesellschafter ein Privatkonto geführt. Darauf werden die entnahmefähigen Gewinnanteile, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen und der Zahlungsverkehr mit der Gesellschaft verbucht. Das Privatkonto ist im Soll und Haben mit … Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen gelten im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand und Ertrag.
5. Geschäftsführung; Vertretung
5.1 Zur Geschäftsführung und Vertretung ist jeder Gesellschafter einzeln berechtigt und verpflichtet, wenn er nicht von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen oder bestimmt ist, dass er die Gesellschaft gemeinsam mit einem anderen Gesellschafter vertritt.
5.2 Die Gesellschafter … und … sind je einzel...

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