…, geb. am …, wohnhaft …[1]
und
…, geb. am …, wohnhaft …
sowie
…, geb. am …, wohnhaft …

errichten eine Offene Handelsgesellschaft. Sie geben ihr den folgenden

GESELLSCHAFTSVERTRAG:
1. Firma; Sitz
1.1 Die Firma der Gesellschaft lautet:
  … OHG.
1.2 Sitz der Gesellschaft ist …
2. Gegenstand des Unternehmens
2.1 Gegenstand des Unternehmens ist …
2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.
3. Gesellschafter; Einlagen
3.1 Persönlich haftende Gesellschafter sind
  … mit einem festen Kapitalanteil von … EUR
  … mit einem festen Kapitalanteil von … EUR
  … mit einem festen Kapitalanteil von … EUR
3.2 Die Gesellschafter erbringen ihre Kapitalanteile in bar. Sie sind mit Unterzeichnung dieses Gesellschaftsvertrages zur Zahlung an die Gesellschaft fällig.
4. Gesellschafterkonten[2]
4.1 Für jeden Gesellschafter wird ein Kapitalkonto I geführt, auf das der eingezahlte Kapitalanteil des Gesellschafters zu buchen ist. Das Kapitalkonto I ist unverzinslich.
4.2 Daneben wird für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto II geführt. Darauf sind die festgestellten, aber nicht entnahmefähigen Gewinnanteile, etwaige auf ihn entfallende Verluste, von den Gesellschaftern beschlossene nicht entnahmefähige Rücklagen sowie von etwaigen eintretenden Gesellschaftern gezahlte Agios zu buchen. Das Kapitalkonto II ist unverzinslich.
4.3 Außerdem wird für jeden Gesellschafter ein Privatkonto geführt. Darauf werden die entnahmefähigen Gewinnanteile, Tätigkeitsvergütungen, Zinsen und der Zahlungsverkehr mit der Gesellschaft verbucht. Das Privatkonto ist im Soll und Haben mit … Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen gelten im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand und Ertrag.
5. Geschäftsführung; Vertretung
5.1 Zur Geschäftsführung und Vertretung ist jeder Gesellschafter einzeln berechtigt und verpflichtet, wenn er nicht von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen oder bestimmt ist, dass er die Gesellschaft gemeinsam mit einem anderen Gesellschafter vertritt.
5.2 Die Gesellschafter … und … sind je einzeln, der Gesellschafter … ist nur gemeinsam mit einem anderen Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt.
5.3 Macht ein geschäftsführender Gesellschafter von seinem Widerspruchsrecht nach § 115 Abs. 1 HGB Gebrauch, so entscheidet die Gesellschafterversammlung durch Beschluss über die Vornahme der Handlung.
6. Geschäftsführervergütung; Urlaub; Krankheit
6.1

Die geschäftsführenden Gesellschafter erhalten als Gegenleistung für ihre Geschäftsführung eine Vorabvergütung von monatlich … EUR, die zum Ende des jeweiligen Monats fällig ist. Diese Vergütung ist zu Beginn jedes Geschäftsjahres neu festzusetzen. Für die Höhe der Neufestsetzung sind folgende Kriterien maßgebend:

  • die Entwicklung der Lebenshaltungskosten;
  • die Entwicklung der Ertragslage der Gesellschaft;
  • die Entwicklung des Haftungsrisikos (auch aufgrund veränderter Umsätze).
6.2 Die Vergütung der geschäftsführenden Gesellschafter gilt im Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand bzw. Ertrag.
6.3 Jedem geschäftsführenden Gesellschafter steht jährlich ein Urlaub von … Kalendertagen zu.
6.4 Im Krankheitsfall wird die Vorabvergütung für … Monate weitergezahlt. Ist ein geschäftsführender Gesellschafter ununterbrochen mindestens … Monate infolge Krankheit oder sonstiger unverschuldeter Umstände an der Ausübung der Geschäftsführung gehindert, so können die Mitgesellschafter auf seine Kosten eine Hilfskraft einstellen. Deren Monatsgehalt darf jedoch die Hälfte der letzten monatlichen Vorabvergütung des verhinderten geschäftsführenden Gesellschafters nicht übersteigen.
7. Gesellschafterversammlungen
7.1 Gesellschafterversammlungen können durch jeden alleingeschäftsführungsbefugten Gesellschafter einberufen werden. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
7.2 Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Tagesordnung kann in derselben Form mit einer Frist von drei Tagen vor der Gesellschafterversammlung ergänzt werden. Der Lauf der Fristen beginnt mit dem der Aufgabe des Schreibens zur Post folgenden Tag. Der Tag der Gesellschafterversammlung wird bei der Berechnung der Fristen nicht mitgezählt.
7.3 Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen kraft Gesetzes zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und ist spätestens...

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