BMF, 12.11.2013, IV B 2 - S 1301-AUT/12/10001

Vertrag vom 4.10.1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (AHV 1954); Konsultationsvereinbarung zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustausches in Steuersachen

Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung wurde am 6.11.2013 in Berlin unterzeichnet. Im Rahmen der Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustausches in Steuersachen wurde vereinbart, dass der AHV 1954 weiterhin auf Amtshilfekontakte zwischen den lokalen Finanzämtern in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 AHV 1954 Anwendung findet, sofern dieser Verkehr nicht die durch die Amtshilferichtlinie vorgesehenen elektronischen Verfahren betrifft.

„Konsultationsvereinbarung
 
zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der
Republik Österreich und dem Bundesministerium
der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland
 
nach Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags vom 4.10.1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs in Steuersachen

Gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des österreichisch-deutschen Amtshilfevertrags (im Folgenden: „AHV 1954”), haben die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland folgende Konsultationsvereinbarung getroffen:

  1. Im Hinblick auf die mit Wirkung vom 1.1.2013 erstmals anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (im Folgenden: Amtshilferichtlinie), ABI. L 64 vom 11.3.2011, S. 1, sind die zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland übereingekommen, dass aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung und der Verwaltungsökonomie ab 1.1.2013 im Bereich des Informationsaustauschs in Steuersachen die Amtshilferichtlinie gegenüber dem AHV 1954 und dem zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vom 24.8.2000 (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 29.12.2010 vorrangig anzuwenden ist. Die in der durch Artikel II des Änderungsprotokolls vom 29.12.2010 in das Schlussprotokoll zum DBA eingefügten Ziffer 13a zu Artikel 26 des Schlussprotokolls zu diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen sind bei der Anwendung der Amtshilferichtlinie zu beachten.
  2. Mit Wirkung vom 1.1.2013 finden daher jene Bestimmungen des AHV 1954, die sich auf die Leistung von Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen beziehen, grundsätzlich keine Anwendung mehr. Der AHV 1954 findet weiterhin auf Amtshilfekontakte zwischen den lokalen Finanzämtern in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 2 AHV 1954 Anwendung, sofern dieser Verkehr nicht die durch die Amtshilferichtlinie vorgesehenen elektronischen Verfahren betrifft. Die Entsendung von Bediensteten und gleichzeitige Prüfungen erfolgen nach den Bestimmungen der Amtshilferichtlinie (Artikel 11 und 12).
  3. Mit Wirkung vom 1.1.2013 richtet sich somit die Durchführung der Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, vorbehaltlich der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen, ausschließlich nach den Bestimmungen der Amtshilferichtlinie und der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 der Kommission vom 6.12.2012, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung, ABl. L 335 vom 7.12.2012, S. 335, beziehungsweise der in beiden Staaten ergangenen innerstaatlichen Gesetze und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie.
  4. Nach der Amtshilferichtlinie werden Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 und 6 sowie entsprechende Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß Artikel 7, der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß Artikel 9 und 10 und der verpflichtende automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8, mittels Standardformblätter (Artikel 20) auf elektronischem Wege übermittelt. Diese elektronischen Formblätter werden auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet und sind nach den in beiden Staaten ergangenen innerstaatlichen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie zu verwenden.”
 

Normenkette

DBA-Österreich Rechtsh Art. 4 Abs. 2

DBA-Österreich Rechtsh Art. 15 Abs. 1;

RL 77/799/EWG

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 1460

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