Rz. 141

Die Befugnis zur Übertragung von Geschäftsanteilen schließt auch die Befugnis für deren Verpfändung ein. Daher kann auch die Verpfändung an dieselben Zustimmungserfordernisse wie die Veräußerung gebunden werden (z.B. Zustimmung der Gesellschaft, siehe Rdn 137). Für die Verpfändung ist kein Notariatsakt erforderlich (§ 76 Abs. 3 GmbHG). Bei der Verpfändung verbleiben die Herrschaftsrechte (siehe Rdn 121) beim Inhaber des Geschäftsanteils.[65]

[65] Koppensteiner, GmbHG3, § 76 Rn 29.

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