Rz. 121

Jeder Gesellschafter hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und mitzustimmen. Weiters kann er Klage auf Nichtigerklärung eines Gesellschaftsbeschlusses erheben (§ 41 GmbHG). Zu den Herrschaftsrechten gehören auch die so genannten Minderheitsrechte.

 

Rz. 122

10 % des Stammkapitals hat das Recht

auf Einberufung einer Generalversammlung (§ 37 GmbHG);
auf Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung (§ 38 Abs. 3 GmbHG);
die gerichtliche Bestellung und Abberufung von Liquidatoren aus wichtigem Grund zu verlangen (§ 89 Abs. 2 GmbHG);
die gerichtliche Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern aus wichtigem Grund zu verlangen (§ 30b Abs. 5 GmbHG);
die gerichtliche Bestellung von Revisoren zu beantragen (§ 45 GmbHG).

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