Der Geschäftsanteil ist der Inbegriff der Rechte und Pflichten des Gesellschafters. Er bezeichnet die Beteiligung an dem Gesamtvermögen der Gesellschaft. Er wird durch die Stammeinlage begründet und bemisst sich nach derselben. Die Übertragbarkeit des Geschäftsanteils ist in § 15 GmbHG geregelt. Sie ist im Interesse einer engeren persönlichen Verbundenheit der Gesellschafter durch die vorgeschriebene notarielle Form erschwert und kann darüber hinaus durch den Gesellschaftsvertrag weiter eingeschränkt werden.

Bei der Vergabe von Krediten wird üblicher Weise die Einräumung einer dinglichen Sicherheit verlangt (Realkredit). Zur Besicherung kommen daher auch GmbH-Geschäftsanteile in Betracht. Nach § 1274 BGB kann grundsätzlich an jedem Recht ein Pfandrecht bestellt werden, soweit es übertragen werden kann. Gesellschaftsbeteiligungen sind Rechte, so dass die Verpfändung eines Geschäftsanteils als Pfandrecht möglich ist. Gemäß § 1273 Abs. 2 BGB finden grundsätzlich die Bestimmungen über das Pfandrecht an beweglichen Sachen Anwendung. Jedoch haben die in den §§ 1274 ff. BGB enthaltenden Sondervorschriften Vorrang. Die Bestellung des Pfandrechts erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften, § 1274 Abs. 1 BGB. Bei der Verpfändung eines GmbH-Geschäftsanteils ist daher die Formvorschrift des § 15 Abs. 3 GmbHG zu beachten, womit sie der notariellen Beurkundung bedarf. Ferner ist zu beachten, dass die Verpfändung eines Geschäftsanteils nur unter den gleichen Voraussetzungen zulässig ist wie dessen Übertragung. Sofern also der jeweilige Gesellschaftsvertrag Regelungen für die Übertragung von Geschäftsanteilen enthält (§ 15 Abs. 5 GmbHG), sind diese auch bei der Einräumung eines Pfandrechts zu beachten. Auch kann der Gesellschaftsvertrag spezielle Vorgaben bezüglich der Verpfändung enthalten und diese so z.B. ausschließen oder an besondere Voraussetzungen (Zustimmung der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter) knüpfen.

Der Verpfänder bleibt Gesellschafter der GmbH mit allen Rechten und Pflichten. Die Verpfändung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf den Anspruch auf künftigen Gewinn. Die Verpfändung verschafft dem Pfandgläubiger des Weiteren keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte; insbesondere das Stimmrecht verbleibt beim Verpfänder.

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