Rz. 52

Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu errichten. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3 GmbHG, wonach der Gesellschaftsvertrag als Notariatsakt zu errichten ist. Ein Notariatsakt ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu errichten (§ 62 Notariatsordnung – NO). Ist ein Gesellschafter der deutschen Sprache nicht kundig, so muss ein gerichtlich beeideter Dolmetscher beigezogen werden (§ 63 NO).

 

Rz. 53

Wenn jedoch die Parteien ausdrücklich die Abfassung in einer fremden Sprache verlangen und der beurkundende Notar gerichtlich beeideter Dolmetscher für diese Sprache ist, kann der Gesellschaftsvertrag in dieser fremden Sprache errichtet werden (§ 62 NO). In diesem Fall muss stets eine Abschrift in deutscher Übersetzung als Beilage zum fremdsprachigen Notariatsakt beigeheftet werden. Im Fall von Abweichungen ist die fremdsprachige Version maßgeblich, da der Notariatsakt in der fremden Sprache aufgenommen wurde.

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