Rz. 50
Üblicherweise werden in Gesellschaftsverträgen folgende zusätzlichen Vereinbarungen getroffen:
▪ | die Dauer der Gesellschaft (unbefristet bzw. befristet); |
▪ | Beginn und Ende des Geschäftsjahres (z.B. Kalenderjahr); |
▪ | der Höchstbetrag der Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft (maximal 20 % des Stammkapitals); |
▪ | die Art der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer; |
▪ | die Teilbarkeit und Übertragbarkeit der Geschäftsanteile sowie die Bindung an die Zustimmung der Gesellschaft, der Gesellschafter oder der Generalversammlung bei der Übertragung von Geschäftsanteilen (siehe Rdn 131 ff., 137). |
Rz. 51
Weitere Vereinbarungen, die dispositive Bestimmungen des GmbHG abändern bzw. ergänzen, sind beispielsweise:
▪ | der Verzicht auf die Einstimmigkeit bei Änderung des Unternehmensgegenstandes (eine 75 %ige Mehrheit ist aber mindestens notwendig); |
▪ | die freiwillige Bestellung eines Aufsichtsrats (sofern die GmbH eine gewisse Größe übersteigt, ist ein Aufsichtsrat zwingend; § 29 GmbHG); |
▪ | Entsendungsrechte für Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder; |
▪ | Geschäftsführerentlohnung; |
▪ | Stimmrecht in der Generalversammlung (gem. § 39 Abs. 2 GmbHG gewähren je 10 EUR einer übernommenen Stammeinlage eine Stimme; dies kann entsprechend höher angesetzt werden, jedem Gesellschafter muss jedoch eine Stimme zukommen); |
▪ | Ort der Generalversammlung (z.B. am Sitz der Gesellschaft oder in einer österreichischen Landeshauptstadt); |
▪ | Kündigung des Gesellschaftsvertrages; |
▪ | Pflicht zur Abtretung des kündigenden Gesellschafters oder der Erben bzw. Aufgriffsrecht der verbleibenden Gesellschafter bei Kündigung oder Erbfolge; |
▪ | Vorkaufs- und Aufgriffsrechte; |
▪ | Abfindungsregelungen über die Höhe und die Auszahlungsmodalitäten bei der Abtretung; |
▪ | zustimmungspflichtige Geschäfte für die Geschäftsführung; |
▪ | die Einräumung eines Sonderrechts auf Geschäftsführung; |
▪ | die Einräumung einer vom Verhältnis der Stammeinlagen abweichenden Gewinn- und Stimmverteilung. |
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