Rz. 131

Geschäftsanteile sind zwingend übertragbar (§ 76 Abs. 1 GmbHG). Die Übertragbarkeit kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. In eingeschränktem Umfang werden gesellschaftsvertragliche Übertragungsverbote für zulässig gehalten, wie z.B. ein zeitlich befristetes Übertragungsverbot[55] oder Übertragungsverbote verbunden mit einer Kündigungsmöglichkeit.

[55] Koppensteiner, GmbHG3, § 76 Rn 3.

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