Rz. 136

Sobald der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteils nachgewiesen wird, haben die Geschäftsführer den Übergang zum Firmenbuch anzumelden (§ 26 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer haften für den Schaden, der durch die schuldhaft verzögerte Anmeldung entsteht. Deshalb ist die unverzügliche Anmeldung zu empfehlen, eine gesetzliche Anmeldefrist gibt es jedoch nicht. Die Anmeldung erfolgt durch eine Eingabe an das zuständige Handelsgericht, die von den Geschäftsführern in der zur Vertretung notwendigen Anzahl unterfertigt werden muss. Eine Beglaubigung der Unterschriften ist nicht erforderlich (vereinfachte Anmeldung, § 11 FBG). Der Abtretungsvertrag selbst muss nur dann vorgelegt werden, wenn die neuen Gesellschafter gleichzeitig einen eintragungspflichtigen Gesellschafterbeschluss fassen (z.B. Wechsel des Geschäftsführers, Änderung der Firma). Die Anmeldung im Firmenbuch hat lediglich deklaratorische Wirkung.[62]

[62] Umfahrer, GmbH6, Rn 754.

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