Leitsatz (amtlich)

Das Registergericht hat sowohl bei deklaratorischen (z. B. Änderung in der Person des Geschäftsführers einer GmbH) als auch bei konstitutiven Eintragungen (z. B. Sitzverlegung) der Gesellschaft) eine Prüfungspflicht, ob der entsprechende Gesellschafterbeschluß ordnungsgemäß zustande gekommen ist, insbesondere ob die beschlussfassende Person GmbH-Gesellschafter oder zur Ausübung des Stimmrechts des Gesellschafters befugt war.

Ist allerdings ein Erwerb des Geschäftsanteils iSd § 16 GmbHG ordnungsgemäß bei der Gesellschaft angemeldet, so dass der Anmeldende gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gilt, ist hieran auch das Registergericht gebunden. Die Fiktion des § 16 GmbHG hat insoweit materielle Wirkung.

 

Normenkette

GmbHG §§ 16, 39

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 01.02.2001; Aktenzeichen 24 T 30/00)

AG Rheda-Wiedenbrück (Aktenzeichen HRB 46991)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zum 15. November 2000 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 8. November 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die mit Gesellschaftsvertrag vom 17.06.1994 gegründete Beteiligte, die ursprünglich ihren Sitz in V. hatte, wurde am 24.08.1994 unter HRB 3160 in das Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh eingetragen. Gesellschafter waren zu diesem Zeitpunkt ausweislich der zu den Registerakten gereichten Gesellschafterliste mit einem Gesellschaftsanteil von je 100.000,00 DM eine Firma B. Marketing GmbH in V. und eine Firma K. Holding BV mit Sitz in Rotterdam.

Mit notariellem Vertrag vom 16.04.1997 – UR.-Nr. 216/97 des Notars. … – übertrug die Gesellschafterin B. Marketing GmbH ihren Geschäftsanteil auf einen Herrn … G. der gleichzeitig zum neuen Geschäftsführer der Beteiligten bestellt wurde. Herr G. nahm an der notariellen Gesellschafterversammlung vom 16.04.1997 außerdem auch als Vertreter der zweiten Gesellschafterin, der Firma K. Holding BV teil. Die Eintragung des neuen Geschäftsführers in das Handelsregister erfolgte am 23.06.1998.

In der Gesellschafterversammlung vom 19.01.1999 beschloß die Firma K. Holding BV, die sich nunmehr als alleinige Gesellschafterin der Beteiligten bezeichnete, die Verlegung des Sitzes von V. nach E. Die Sitzverlegung wurde am 21.04.1999 in das Handelsregister eingetragen, die Registerakten wurden nunmehr bei dem Amtsgericht F. unter HRB 46991 geführt. Unter dem 01.07.1999 zeigte der Notar Dr. … aus F. die Übertragung der Geschäftsanteile zu seiner UR-Nr. 255/99 vom gleichen Tag an. In der daraufhin auf Verlangen des Registergerichtes zu den Registerakten gereichten Gesellschafterliste vom 06.10.1999 wurde nunmehr als alleinige Gesellschafterin die Firma K. Belgium N.V. mit Sitz T. (Antwerpen), Belgien, genannt.

Am 08.03.2000 fand eine Gesellschafterversammlung der Beteiligten statt, die ein Herr … W. als vollmachtloser Vertreter für die K. Belgium N.V. zur UR-Nr. 63/2000 des Notars … aus Rh. abhielt. In dieser Gesellschafterversammlung wurde beschlossen, den Sitz der Gesellschaft von E. nach Rh. zu verlegen. Der Geschäftsführer … G. wurde als Geschäftsführer abberufen. Der Kaufmann … W. wurde zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Am 09.05.2000 genehmigte ein Herr … R. als Geschäftsführer der Firma K. Belgium N.V. die vorgenannten Erklärungen des Herrn W. Unter dem 17.05.2000 beantragte die Beteiligte bei dem Amtsgericht F. die Eintragung der Sitzverlegung von E. nach Rh. Das Amtsgericht F. leitete daraufhin die Registerakten zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht Rh. weiter, bei dem sie derzeit unter dem Aktenzeichen AR 82/00 geführt werden.

Mit Verfügung vom 21.07.2000 wies das Registergericht daraufhin, daß weder aus der Genehmigungserklärung noch aus sonstigen Unterlagen hervorgehe, daß Herr R. Vertretungsmacht hinsichtlich der Firma K. Belgium N.V. hatte. Die Beteiligte reichte daraufhin über den Notar eine beglaubigte Ablichtung des Handelsregisterauszug betreffend die Firma K. N.V. Belgium zu den Akten. Mit Verfügung vom 04.10.2000 wies das Registergericht darauf hin, daß nach Aktenlage alleinige Gesellschafterin der Firma K. (Deutschland) GmbH die Firma K. Holding BV mit Sitz in Amsterdam, nicht aber die Firma K. Belgium N. V. mit Sitz in Antwerpen sei. Es sei daher entweder die Übertragung der Geschäftsanteile oder aber die Gesamtrechtsnachfolge in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachzuweisen. Außerdem sei nach § 39 GmbHG der Wechsel in der Geschäftsführung anzumelden. Letzteres holte die Beteiligte unter dem 05.10.2000 nach. Außerdem legte sie die Erklärung ihres Geschäftsführers vom 11.10.2000 vor, wonach er anzeigte, daß die Firma K. Belgium N.V. alleinige Gesellschafterin sei. Die Übertragung der Geschäftsanteile sei mit Urkunde vom 01.07.1999 des Notars. in F. erfolgt. Der Erklärung war ...

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