Rz. 155

Eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen ist z.B. erforderlich für:

Änderungen des Gesellschaftsvertrags (§ 50 Abs. 1 GmbHG, z.B. Kapitalerhöhung)
Nachgründungen (§ 35 Abs. 1 Ziff. 7 GmbHG)
Veräußerung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes (§ 90 Abs. 4 GmbHG)
Verschmelzung der Gesellschaft (§ 98 GmbHG)
Spaltung (§ 8 SpaltG)
formwechselnde Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (§ 245 Abs. 2 AktG).

Einstimmigkeit ist erforderlich für die Änderung des Unternehmensgegenstandes (§ 50 Abs. 3 GmbHG).

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