Rz. 155
Eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen ist z.B. erforderlich für:
▪ | Änderungen des Gesellschaftsvertrags (§ 50 Abs. 1 GmbHG, z.B. Kapitalerhöhung) |
▪ | Nachgründungen (§ 35 Abs. 1 Ziff. 7 GmbHG) |
▪ | Veräußerung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes (§ 90 Abs. 4 GmbHG) |
▪ | Verschmelzung der Gesellschaft (§ 98 GmbHG) |
▪ | Spaltung (§ 8 SpaltG) |
▪ | formwechselnde Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (§ 245 Abs. 2 AktG). |
Einstimmigkeit ist erforderlich für die Änderung des Unternehmensgegenstandes (§ 50 Abs. 3 GmbHG).
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