Rz. 568

Eine (im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nur nach oben änderbare)[1] Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen ist in folgenden Fällen erforderlich:

 

Rz. 569

Entscheidungen, die die individuelle Rechtsposition von Gesellschaftern beeinträchtigen, dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter gefasst werden, insb. in folgenden Fällen:

  • nachträgliche Auferlegung von Nebenpflichten;
  • nachträgliche Vinkulierung von Geschäftsanteilen;
  • Zustimmungsbeschluss zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, sofern die GmbH abhängige Gesellschaft ist;[3]
  • nachträgliche Einräumung von Sonderrechten an einzelne Gesellschafter;
  • Umwandlung in eine OHG, BGB- oder Partnerschaftsgesellschaft (§ 233 Abs. 1 UmwG);
  • Verzicht auf Bericht und Prüfung bei Unternehmensverträgen, Verschmelzungen etc. (§ 293a Abs. 3 AktG, § 8 Abs. 3 UmwG) und
  • Umwandlung in eine Genossenschaft mit Nachschusspflicht (§ 252 Abs. 1 UmwG).
[1] Priester, in Scholz, § 53 Rn. 86. Für die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) ist eine Herabsetzung auf eine geringere wie z. B. die einfache Mehrheit zulässig, Berner, in MüKo-GmbHG, § 60 Rn. 94. Wenig hilfreich ist dies allerdings, wenn zur Auflösung gleichzeitig eine Satzungsänderung notwendig ist, z. B. bei einer statutarisch unwiderruflich festgelegten Mindestlaufzeit der Gesellschaft oder wenn noch weitere Bestimmungen über die Grundordnung der Gesellschaft geändert werden.
[2] BGH, Urteil v. 25.2.1982, II ZR 174/80, NJW 1982 S. 1703 [zur AG]; Schindler, in BeckOK-GmbHG, § 47 Rn. 28; Liebscher, in MüKo-GmbHG, Anh. § 13 Konzernrecht Rn. 1098 ff.
[3] Beurskens, in Baumbach/Hueck, KonzernR Rn. 106. Nur für ¾ Mehrheit plädiert hingegen Lutter/Hommelhoff, in Lutter/Hommelhoff, Anh. § 13 Rn. 65.

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