Rz. 197

Die Funktionsperiode des ersten Aufsichtsrats endet mit dem Gesellschafterbeschluss, der nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch über die Entlastung entscheidet (§ 30b Abs. 4 GmbHG). In der Folge sieht das Gesetz als höchstzulässige Funktionsdauer den Zeitpunkt des Gesellschafterbeschlusses vor, der über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, nicht mitgerechnet (§ 30b Abs. 2 GmbHG). Im Gesellschaftsvertrag kann eine kürzere Funktionsdauer festgesetzt werden. Auch im Bestellungsbeschluss ist die Festsetzung einer kürzeren Funktionsperiode möglich.

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